Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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zuständigen nationalen Behörden und Stellen bezeichnen. Er wird dies in seiner künftigen Verordnung tun.
2a. Abschnitt: Angemessenheit der Ressourcen für die Stromversorgung und Energiereserve
Art. 8abisRahmenbedingungen für die Gewährleistung der
Versorgungssicherheit
Absatz 1: Artikel 25 Absatz 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU) 2019/943 (Strombinnenmarkt-Verordnung) verlangt, dass ein Mitgliedstaat, der Kapazitätsmechanismen anwenden will, über einen Zuverlässigkeitsstandard verfügt. In der Schweiz gibt es seit dem Jahr 2022 einen solchen Kapazitätsmechanismus: die sogenannte Stromreserve. Sie wurde für den Winter und den Frühling zur Absicherung der Stromversorgung in ausserordentlichen Situationen wie zum Beispiel kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle geschaffen und soll auch in den kommenden Jahren fortgeführt werden. Der Zuverlässigkeitsstandard ist ein europäisch vorgegebenes Mass für die volkswirtschaftliche Effizienz im Stromsystem. Damit soll sichergestellt werden, dass langfristig nur diejenigen Kapazitäten im Strommarkt vorgehalten werden, deren Nutzung für die Verbraucher die dafür entstehenden Kosten übersteigt. Demzufolge berechnet sich der Zuverlässigkeitsstandard aus einer Abwägung zwischen den Investitionskosten für neue steuerbare Kapazitäten und der Zahlungsbereitschaft der Stromkunden für eine vollständige, unterbrechungsfreie Stromversorgung. Die Zahlungsbereitschaft der Stromkunden ist jedoch nicht unbegrenzt. Würden die Kosten für neue Kapazitäten die Zahlungsbereitschaft übersteigen, wäre es ökonomisch rational, auf einen (kleinen) Teil des Stromverbrauchs für einen kurzen Zeitraum zu verzichten. Der Zuverlässigkeitsstandard beschreibt, wie lange dieser Zeitraum ist. Gleichzeitig dient er als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der bestehenden Ressourcen der Stromversorgung (Verfügbarkeit von Energieträgern, Produktionsanlagen, Netzinfrastruktur etc.). Für die Bestimmung des Zuverlässigkeitsstandards muss die in Artikel 23 Absatz 6 Strombinnenmarkt-Verordnung festgelegte Methode angewendet werden. Diese Berechnungsmethode wurde von ENTSO-E ausgearbeitet und von ACER genehmigt (Art. 23 Abs. 6 Bst. c und Abs. 7 Strombinnenmarkt-Verordnung). Die Festlegung des Standards erfolgt in Form einer Verordnung des Bundesrats, auf der Grundlage eines Vorschlags der ElCom.
Absatz 2: Die Strombinnenmarkt-Verordnung verlangt, dass die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet beobachten (Art. 20 Abs. 1). Dabei wird untersucht, ob die Nachfrage nach Strom durch das vorhandene Angebot an den europäischen Strommärkten ausreichend gedeckt werden kann. Die Strombinnenmarkt-Verordnung unterscheidet dabei zwischen einer Betrachtung auf europäischer Ebene (vgl. Art. 23) und einer Betrachtung auf nationaler Ebene (vgl. Art. 24). Auf europäischer Ebene erfolgt die Abschätzung Jahr für Jahr durch ENTSO-E. Die Übertragungsnetzbetreiber sind dabei gehalten, ENTSO-E die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. In Zukunft wird diesbezüglich auch die nationale Netzgesellschaft in der Pflicht stehen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Verordnung steht es den EU-Mitgliedstaaten frei, ergänzend zur Betrachtung auf europäischer Ebene auch eine Abschätzung auf nationaler Ebene durchzuführen. In dieser