Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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können zusätzliche Sensitivitäten berücksichtigt werden. Namentlich, indem Annahmen über die Besonderheiten von Stromangebot und Stromnachfrage auf nationaler Ebene getroffen werden (Art. 24 Abs. 1 Strombinnenmarkt-Verordnung, vgl. hierzu auch Art. 9 Ziff. 3 des Stromabkommens).

Mit der neuen Bestimmung macht die Schweiz von der Möglichkeit zur ergänzenden Ressourcenabschätzung auf nationaler Ebene Gebrauch. Diese Aufgabe wird der El-Com zugewiesen, wobei die Prüfung in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) erfolgt. Insbesondere sind dem BFE alle relevanten Unterlagen vorzulegen, und es ist ihm die Gelegenheit zu bieten, Stellung zu nehmen. Von Bedeutung sind weiter die prozeduralen Vorgaben gemäss Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Strombinnenmarkt-Verordnung. Darin ist vorgegeben, dass das Ergebnis der Ressourcenabschätzung zu veröffentlichen ist. Bestehen Bedenken zur Angemessenheit der Ressource, die sich bei der Abschätzung auf europäischer Ebene so nicht ergeben haben, muss die ElCom ihre Ressourcenabschätzung begründen, die Begründung veröffentlichen und ACER zur Stellungnahme vorlegen. Falls die ElCom deren Stellungnahme sodann nicht vollumfänglich Rechnung trägt, muss sie dies in einem zu veröffentlichenden Bericht darlegen und im Detail begründen.

Absatz 3: Bestehen Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen, sei es zufolge der Abschätzung auf der europäischen oder jener auf der nationalen Ebene, so gilt es gemäss Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Strombinnenmarkt-Verordnung alle regulatorischen Verzerrungen oder Fälle von Marktversagen zu ermitteln, die diese Bedenken verursachen oder begünstigen. Gestützt darauf ist ein sog. Umsetzungsplan zu entwickeln und zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Zeitplan für die Verabschiedung geeigneter Massnahmen zur Beseitigung der regulatorischen Defizite oder des festgestellten Marktversagens. Das EU-Recht enthält einen Katalog möglicher Massnahmen (z.B. Erhöhung der Verbundkapazität, Steigerung der Energieeffizienz, Abschaffung regulierter Preise). Für die Zwecke der Schweiz obliegt die Entwicklung des Umsetzungsplans dem BFE.

Vor seiner Veröffentlichung ist der Umsetzungsplan der Europäischen Kommission zur Stellungnahme vorzulegen (Art. 20 Abs. 4 Strombinnenmarkt-Verordnung). In ihrer nicht bindenden Stellungnahme eruiert die Europäische Kommission, ob die im Umsetzungsplanenthaltenen Massnahmen ausreichen, um die regulatorischen Verzerrungen oder das Marktversagen zu beseitigen. Dabei kann sie die Schweiz auffordern, Anpassungen vorzunehmen, diese aber nicht verbindlich einfordern (Art. 20 Abs. 5 Strombinnenmarkt-Verordnung). Für die Umsetzung des Umsetzungsplans hat der Bundesrat zu sorgen. Je nach Art der zu ergreifenden Massnahme setzen diese Verordnungs- oder Gesetzesänderungen voraus.

Art. 8b Bildung, Dimensionierung und Auflösung der Energiereserve

Bestehen auch mit den Massnahmen des Umsetzungsplans Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen, kann eine Energiereserve gebildet werden. Mit dieser Umformulierung in Absatz 1 wird der bisherige Gesetzeswortlaut auf die Vorgaben des EU-Rechts abgestimmt. Nach diesen darf eine Energiereserve, wie sie heute im StromVG vorgesehen ist, nicht einfach nur zur Absicherung gegen ausserordentli-