Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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che Situationen gebildet werden. Vielmehr kommt die Bildung einer solchen sogenannten «strategischen Reserve» erst dann in Betracht, wenn zufolge der Abschätzung der Ressourcen, sei es auf der europäischen oder auf der nationalen Ebene (Art. 23 und 24 Strombinnenmarkt-Verordnung), begründete Bedenken bestehen und ein Umsetzungsplan mit geeigneten Massnahmen entwickelt wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 4 Strombinnenmarkt-Verordnung). Bei der sogenannten "strategische Reserve" handelt es sich um einen Kapazitätsmechanismus im Sinn von Artikel 21 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Verordnung. Der Begriff bezeichnet das Vorhalten von Kraftwerken, die nur in Notsituationen mit sehr knappem Stromangebot und somit sehr hohen Strompreisen zum Einsatz kommen. Eine solche Reserve kann die Versorgungssicherheit für die Verbraucher erhöhen. Mit der strategischen Reserve kann in einer Notsituation eine vom Markt nicht gedeckte Stromnachfrage weiter bedient werden. Damit kann eine Abschaltung von Strom für Haushalte oder industriellen Stromkunden vermieden werden. Artikel 21 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Verordnung stellt diesbezüglich klar, dass Kapazitätsmechanismen und strategische Reserven bereits während der Umsetzung des Umsetzungsplans gebildet werden dürfen. Der Entscheid zur Bildung der Reserven liegt aber bei der Schweiz und nicht bei der EU. Weiter ist zu beachten, dass nach Artikel 21 Absatz 3 Strombinnenmarkt-Verordnung strategische Reserven einer anderen Art von Kapazitätsmechanismus vorzuziehen sind. Die Energiereserve gemäss Artikel 8b ist denn auch als strategische Reserve konzipiert: Sie wird ausschliesslich für Notsituationen bereitgehalten. Daraus folgt, dass die Kraftwerke der strategischen Reserve ihren Strom nicht am regulären Strommarkt anbieten dürfen. Die aus der Teilnahme an der Reserve resultierenden Gewinnausfälle werden durch eine gesonderte Vergütung kompensiert. Die anfallenden Kosten für diese Massnahme zur Sicherung der Stromversorgung werden auf die Endkunden überwälzt.

Absätze 2 und 3: Das Stromabkommen lässt offen, welche Instanz innerstaatlich über die Bildung und Dimensionierung einer strategischen Reserve entscheidet, wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer solchen erfüllt sind. Absatz 3 stellt den Entscheid darüber in die Kompetenz des UVEK. Bisher lag die Entscheidkompetenz bei der ElCom. Dies erscheint nun mit dem Stromabkommen nicht mehr sachgerecht, da dem Entscheid zur Bildung und Dimensionierung der Reserve auch eine politische Beurteilung erfordert. Vor diesem Hintergrund ist eine Verschiebung der Entscheidkompetenz zum UVEK angezeigt. Eine Zuweisung an das UVEK (und nicht an den Bundesrat) als das fachlich zuständige Departement ist zudem stufengerecht, zumal es sich beim Entscheid um einen Akt der Rechtsanwendung handelt. Grundlage bzw. Ausgangspunkt für seinen Entscheid ist der Vorschlag der ElCom. Somit kann das UVEK den Vorschlag der ElCom genehmigen oder aber die Reserve in geänderter Form beschliessen (beide diese Möglichkeiten sind vom Abkommen gedeckt, das in dieser Frage im gemeinsamen Verständnis mit der EU weit zu verstehen ist). Das UVEK berücksichtigt bei seinem Entscheid die relevanten Stellungnahmen, darunter insbesondere diejenige der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen. Was die Dimensionierung anbelangt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Diesbezüglich stellt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Strombinnenmarkt-Verordnung klar, dass die Reserve nicht über das hinausgehen darf, was zum Angehen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen erforderlich ist.