Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Absatz 4: Analog zum bisherigen Recht (Art. 8b Abs. 3 StromVG) wird die ElCom die übrigen Eckwerte der Reserve festlegen. Dabei hat sie unter anderem an die Gestaltungsgrundsätze für strategische Reserven gemäss Artikel 22 Absatz 2 der Strombinnenmarkt-Verordnung zu beachten.

Absatz 5 dient der Umsetzung der Vorgaben des EU-Rechts, die von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie die Notwendigkeit von Kapazitätsmechanismen regelmässig überprüfen und keine neuen Verträge mehr abschliessen, wenn die Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist (vgl. Art. 21 Abs. 6 und 8 Strombinnenmarkt-Verordnung). Die Einzelheiten hierzu können, falls notwendig, auf Verordnungsstufe geregelt werden (Art. 8bquaterAbs. 4).

Absatz 6: Die Möglichkeit zur Auflösung ist schon im bisherigen Schweizer Recht vorgesehen. Das UVEK kann analog zur Entscheidkompetenz bei der Reservebildung auch über die vorzeitige Auflösung der Reserve entscheiden und dazu Anordnungen treffen. Aus dem Stromabkommen ergibt sich keine Pflicht, die Reserve als solche aufzulösen, sondern nur Konformität mit dem Abkommen herzustellen.

Art. 8bbisTeilnehmer der Stromreserve

Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 8b Absatz 2 und wurde neu strukturiert, um die formale Kohärenz der Bestimmungen über die Reserve zu gewährleisten. Die geringfügige redaktionelle Anpassung hat keine Änderung der Pflichten der Teilnehmer an der Stromreserve zur Folge.

Art 8terOperative Abwicklung der Energiereserve

Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 8b Absatz 4, der neu in drei Absätze gegliedert wird. In Absatz 1 wurde zur besseren Verständlichkeit ein neuer Verweis eingefügt. Absatz 2: Aufgrund der Neustrukturierung des Artikels wurde der Verweis angepasst.

Art. 8bquaterAbruf der Energiereserve

Absatz 1: Die Voraussetzungen zum Abruf der Energiereserve werden an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Buchstabe a lässt den Abruf der strategischen Reserve zu, wenn die Stromnachfrage nicht durch das Angebot gedeckt werden kann. Buchstabe b hält explizit fest, dass die nationale Netzgesellschaft auf die strategische Reserve zurückgreifen kann, wenn die Regelenergie nicht ausreicht, um das Stromnetz stabil zu halten. Neu ist ausserdem, dass die nationale Netzgesellschaft das UVEK über einen Abruf der Reserve zu orientieren hat.

Bei Absatz 3 wird das Verbot gestrichen, die aus der Reserve abgerufene Energie ins Ausland zu verkaufen. Dieses Verbot ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar.

Absatz 4 hält fest, dass dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Verordnungsbestimmungen zukommt. Diese Bestimmung wird aus dem geltenden Recht übernommen. Einzig die bisher in Buchstaben f vorgesehene Möglichkeit zum ausnahmsweisen Abruf der Energiereserve auch ohne fehlende Markträumung wird aufgehoben,