Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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da sie nicht sind mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist (vgl. insb. Art. 22 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a und e Strombinnenmarkt-Verordnung).
Art. 8c Abs. 2 erster Satz
Diese Änderung ist rein redaktioneller Natur.
Art. 9d
Bisher waren lediglich die nationale Netzgesellschaft sowie die Netzbetreiber, die Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV betreiben (Netzebene 3), verpflichtet, einen solchen Mehrjahresplan zu erstellen. Mit dem Stromabkommen müssen aufgrund der Artikel 32 Absätze 3–5 sowie 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 auf Gesetzesstufe neue Pflichten umgesetzt werden.
Abs. 1: Die Mehrjahrespläne müssen auf der Grundlage des geltenden Szenariorahmens erstellt werden. Die Pflichten in Bezug auf die Mehrjahrespläne gelten nicht mehr nur für die nationale Netzgesellschaft (Netzebene 1) und die Netzbetreiber, die Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV betreiben (Netzebene 3), sondern werden auf alle Netzbetreiber ausgeweitet, die mehr als 100 000 Endkunden versorgen. Diese Regelung, die in Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorgesehen ist, wurde direkt ins Gesetz aufgenommen.
Abs. 2: Die nationale Netzgesellschaft erstellt nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 einen Mehrjahresplan für die kommenden zehn Jahre.
Abs. 3: Die Delegationsnorm zur Ermächtigung des Bundesrates in Absatz 3 wird überarbeitet. In seiner Verordnung wird der Bundesrat die Artikel 32 und 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 konkretisieren.
Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben, da Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 die Veröffentlichung von Mehrjahresplänen bereits regelt.
Art. 10 Entflechtung
Bisher beschränkten sich die Entflechtungsvorgaben im Wesentlichen auf ein Gebot zur buchhalterischen und informatorischen Entflechtung. Mit dem Stromabkommen sind die zusätzliche Entflechtungsvorgaben nach Artikel 35 der Strombinnenmarkt-Richtlinie auf Gesetzesebene umzusetzen. Ziel dabei ist, wie bisher, die diskriminierungsfreie Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Ebenso sollen missbräuchliche Querfinanzierungen durch diese weitergehenden Massnahmen besser eingedämmt werden.
Absatz 1 wird entsprechend dem Absatz 1 von Artikel 35 des Strombinnenmarkt-Richtline ergänzt. Namentlich wird klargestellt, welche übrigen Tätigkeitsbereiche vom Netzbetrieb zu trennen sind. Aus systematischen Gründen wird das Verbot der Querfinanzierung neu in der Auflistung in Absatz 2 integriert. Der vormalige Absatz