Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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3 wird neu zusammen mit dem vorgenannten Verbot der Querfinanzierung in Buchstabe a geregelt. In Buchstabe b werden andere leitungsgebundene Infrastrukturen, die keine Elektrizitätsnetze sind, explizit von den strengen Entflechtungsvorgaben ausgenommen. Damit sind andere Energienetze gemeint, wie bspw. Gas- oder Fernwärmenetz. Diese Bereiche haben zwar nicht mit der Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -versorgung im engeren Sinn zu tun, gleichwohl müssen sie aus Transparenzgründen vom Netzbereich getrennt werden, weshalb mindesten eine buchhalterische Trennung gefordert wird. Der vormalige Absatz 2 wird neu in Buchstabe b abgebildet.

In Absatz 3 werden die konkreten Vorgaben von Artikel 35 Strombinnenmarkt-Richtline umgesetzt. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorgaben nach Absatz 2 müssen nach Buchstabe a Verteilnetzbetriebe in einem EVU ab Erreichung von insgesamt 100 000 angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, organisatorisch, personell und rechtlich von den Bereichen, die mit der Elektrizitätserzeugung und -versorgung zu tun haben, entflochten sein. Massgebend für die Ermittlung der angeschlossenen Endverbrauchermenge, ist die gesamte Anzahl angeschlossener Endverbraucherinnen und Endverbraucher des gesamten EVU, in welchem der VNB eingegliedert ist, oder des Konzerns, dessen Teil der VNB ist.

Zur organisatorischen Entflechtung gehört, dass die Leitung des Netzbetreibers nicht an den anderen Teilbereichen des EVU beteiligt sein darf. Umgekehrt dürfen die anderen Teilbereiche nicht am Tagesgeschäft der Netzgesellschaft beteiligt sein.

Zur personellen Entflechtung gehört, dass strategische Leistungen, wie Rechtsdienstleistungen, Regulierungs- und Kontrollfunktionen vom VNB eigenständig erbracht werden müssen. Angehörige der Geschäftsleitung des VNB dürfen nicht der Geschäftsleitung oder sonstigen betrieblichen Einrichtungen einer für die anderen Tätigkeitsbereiche zuständigen Einheit angehören, unabhängig davon, wo sie sich befinden (Holding oder verbundenes Unternehmen).

Rechtliche Entflechtung bedeutet konkret, dass der Verteilnetzbetrieb funktional und materiell von den anderen Tätigkeitsbereichen getrennt sein muss. Die Rechtsform des VNB kann grundsätzlich frei gewählt werden, sofern diese Rechtsform ein ausreichendes Mass an Unabhängigkeit der Unternehmensführung des VNB von anderen Teilen des EVU gewährleistet, um die Anforderungen der funktionalen Entflechtung zu erfüllen.

Weiter müssen die VNB nach Buchstabe b in ihrer Entscheidungsgewalt vom allfälligen Mutterkonzern oder von den Eignern des EVU unabhängig sein. Dies bedeutet, dass der VNB über Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung, oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse haben muss. Jedoch heisst das nicht, dass die jeweiligen Eigner das Eigentum an den VNB abgeben müssen, oder dass diese allfälligen Aufsichtsfunktionen nicht mehr nachkommen können. Es soll insbesondere weiterhin möglich sein, dass ein Mutterkonzern allgemeine Budget- oder Verschuldungsvorgaben machen kann.

Die Entflechtung von VNB mit mehr als 100'000 Kundinnen und Kunden, die entweder als öffentlich-rechtliche Anstalten (Industrielle Werke Basel [IWB]; Service industriels de Genève [SIG]; Elektrizitätswerk des Kanton Zürich [EKZ]) oder Verwaltungseinheiten (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich [ewz]; Services industriels de