Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Lausanne [SiL]) organisiert sind, stellt einen Spezialfall dar und dürfte sich insbesondere aufgrund der dafür notwendigen politischen Prozesse aufwendiger gestalten. Deshalb wurde im Abkommen für diese Fälle eine Übergangsfrist von drei Jahren ausgehandelt. Solche Unternehmen führen ebenfalls in der Regel neben dem Netzbetrieb weitere Tätigkeitsbereiche, zumeist sowohl im Elektrizitätsbereich als auch in anderen Infrastrukturbereichen (Wasserversorgung, Fernwärme, Telekommunikation), was zu einer zusätzlichen Komplexität des Entflechtungsverfahren beitragen kann.

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird mittels Spezialgesetz errichtet. Dieses hält fest, welche Aufgaben die Anstalt erfüllen muss, wie sie organisiert ist und welche Vermögenswerte ihr zugewiesen werden. Im Unterschied zur privatrechtlich organisierten Gesellschaft können daher öffentlich-rechtliche Anstalten nicht nach Belieben umorganisiert werden oder sogar Bereiche auslagern, sofern dies nicht im entsprechenden Spezialgesetz vorgesehen ist. Somit können kantonale oder kommunale Gesetzesanpassungen notwendig sein. Selbstverständlich kann für den abgespaltenen Bereich auch eine privatrechtliche Gesellschaft geschaffen werden.

Bei einem als Verwaltungseinheit organisierten VNB kommt als wirksame rechtliche Entflechtung ebenfalls eine Auslagerung des Netzbereichs aus der Verwaltung durch Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft oder Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt infrage. Nicht ganz auszuschliessen ist u.U. die Verschiebung in eine andere Einheit innerhalb der kommunalen Verwaltung, solange die Entflechtung konsequent umgesetzt ist.

In Absatz 4 wird der Bundesrat beauftragt eine detaillierte Regelung der strengen Entflechtungsvorgaben nach Absatz 3 auf Verordnungsstufe vorzunehmen. Namentlich geht es um die Umsetzung von Artikel 35 Absatz 2 Strombinnenmarkt-Richtlinie, wobei der Bundesrat ebenso die in Artikel 35 Absatz 4 vorgesehene Kompetenz erhält, Ausnahmen davon vorzusehen.

In Absatz 5 wird das grundsätzliche Verbot für VNB statuiert, Speicher und Ladestationen für Elektromobilität zu halten und zu betreiben, wie dies in Artikel 33 und 36 der Strombinnenmarkt-Richtlinie vorgesehen ist, wobei der Bundesrat dazu in Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 (Ladestationen) und Artikel 36 Absatz 2 (Speicher) der Strombinnenmarkt-Richtlinie Ausnahmen vorsehen kann.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 2 und 3

Artikel 12 muss im Zuge der Entflechtung bzw. aus terminologischen Gründen (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 6) neu gefasst werden. So kann die Pflicht zur Veröffentlichung der Energietarife nicht mehr an die Netzbetreiber gerichtet sein, weshalb sie in Artikel 12 gestrichen wird. Für die Grundversorgung sind es die Grundversorger, die die Elektrizitätstarife publizieren (Art. 7 Abs. 3). Was die Tarife der Ersatzversorgung anbelangt, die nicht zwingend für die Dauer des Kalenderjahres festgelegt werden müssen, sind fortlaufend die jeweils aktuellsten Tarife zu veröffentlichen. Der Bundesrat kann die Ersatzversorger gestützt auf Artikel 7c Absatz 2 zu einer Veröffentlichung verpflichten.