Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 657Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2 macht wie bis anhin Vorgaben zur Rechnung. Gegenüber heute sind weniger, d.h. nur noch die wichtigsten Posten genannt: (a) Netznutzungsentgelt und b) Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen). Der Bundesrat kann indes das Ausweisen weiterer Posten vorsehen (Bst. c). Dabei beachtet er insbesondere das Bedürfnis nach Transparenz, aber auch auf das Anliegen Übersichtlichkeit und Aufwand für die Netzbetreiber.

Was die Rechnungsstellung anbelangt, ist ausserdem auf zweierlei hinzuweisen: Erstens ist in der Grundversorgung eine gemeinsame Rechnung vorgegeben (Energie und Netz; vgl. Art. 7 Abs. 4). Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Darstellung auf Verordnungsebene nach Massgabe der entsprechenden Anforderungen des EU-Rechts noch weiter zu konkretisieren sind (Abs. 3). Dabei geht es beispielsweise um Dinge, wie elektronisch zugestellte Rechnungen oder das Spektrum an Zahlungsmodalitäten (vgl. u.a. Art. 10 und 18 der Strombinnenmarkt-Richtlinie). Ausserdem müssen den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zusammen mit der Rechnung gewisse Informationen zukommen wie Hinweise auf Streitbeilegungsverfahren und Preisvergleichsinstrumente (vgl. Anhang 1 Strombinnenmarkt-Richtlinie sowie die nachfolgenden Art. 23a und 23b StromVG).

Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatz 3 ist neu in Artikel 4d Absatz 2 enthalten. Die neue Bestimmung hat indes einen breiteren Adressatenkreis und gilt nicht mehr nur für die Netzbetreiber.

Art. 13 Abs. 2 Bst. c

Mit dem Stromabkommen ist der aktuell in Buchstabe c enthaltene Vorbehalt, wonach der Netzzugang verweigert werden kann, wenn vom ausländischen Staat bei grenzüberschreitender Netznutzung kein Gegenrecht gewährt wird, nicht mehr angezeigt. Die grenzüberschreitende Netznutzung ist einer der zentralen Gegenstände des Abkommens.

Art. 14bisAbs. 6

Die Änderung ist rein redaktioneller Natur. Sie rührt daher, dass die Abkürzung «UVEK» nunmehr bereits in Artikel 8b Absatz 3 eingeführt wird.

Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3

Mit dem Stromabkommen wird Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943564 in der Schweiz anwendbar. Um Widersprüche zwischen dem EU-Recht und dem Schweizer Recht auszuschliessen, wird Artikel 16 Absätze 1 zweiter Satz, 2 und 3 StromVG aufgehoben. Die bereits existierenden Ausgleichsmechanismen zwischen den europäischen Netzbetreibern werden mit der vorliegenden Änderung beibehalten. Sie müssen

564 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.