Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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nur geringfügig an die aktuelle Praxis angepasst werden. Nähere Ausführungen dazu finden sich in Ziffer 2.11.7.2.3.
Art. 17 Abs. 1, 2 und 5
Absatz 1: Bisher konnte die ElCom das Verfahren betreffend die Zuteilung der Verfügbaren Kapazitäten im Falle einer Überschreitung der Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten regeln. Mit Inkrafttreten des Stromabkommens wird Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Schweiz anwendbar. Angesichts des Detaillierungsgrades dieser Bestimmung ist eine abweichende Regelung nicht möglich. Deshalb wird die entsprechend Kompetenz der ElCom ersatzlos gestrichen.
Absatz 2: Die bisherigen physischen Vorränge der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden, standen im Konflikt mit dem EU-Recht. Diese Vorränge fallen gemäss dem Stromabkommen mit seinem Inkrafttreten weg und werden für maximal sieben Jahre durch eine finanzielle Kompensation ersetzt. Die dazu anwendbaren Regeln ergeben sich abschliessend aus dem Abkommen und im StromVG erfolgt somit nur die nötige Streichung. Weiterhin bestehen bleiben vorderhand die Vorränge betreffend Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken mit einer Kapazitätsreservierung von maximal 65 MW. Nach 15 Jahren oder bei einem früheren Konzessionsende entfallen diese Vorränge ebenfalls. Soweit die Vorränge in Staatsverträgen, z.B. mit Frankreich, verankert sind, werden diese anzupassen sein.
Abs. 5: Mit dem Stromabkommen wird Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943565 in der Schweiz anwendbar. Dieser regelt, wie die Erlöse aus dem Engpassmanagement zu verwenden sind. Sein Absatz 5 sieht diesbezüglich vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber die geplante Verwendung im Voraus genau festlegen und den Regulierungsbehörden über die tatsächliche Verwendung der Erlöse Bericht erstatten müssen. Entsprechend wird Artikel 17 Absatz 5 StromVG aufgehoben. Das hat zur Folge, dass die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten versteigert werden und die Einnahmen daraus für die Zwecke nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 verwendet werden können. Nähere Ausführungen dazu finden sich in Ziffer 2.11.7.2.3 dieser Botschaft.
Art. 17cbis
Die neue Bestimmung in Artikel 17cbisdient der Umsetzung von Artikel 13 der Strombinnenmarkt-Richtlinie.
Absatz 1 hält deklaratorisch fest, was im Rahmen der Vertragsfreiheit bereits jetzt gilt. Die einzige Voraussetzung zum Abschluss eines Aggregierungsvertrags ist das Vorliegen eines intelligenten Messsystems (Art. 17abis). Will die Endverbraucherin oder
565 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.