Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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der Endverbraucher, bzw. der Erzeuger im Rahmen der Aggregierung auch Flexibilitätsdienstleistungen erbringen, wird aus operativen Gründen auch ein intelligentes Steuer- und Regelsystem (Art. 17b) erforderlich sein.
Absatz 2 schützt die sog. unabhängigen Aggregatoren, so wie dies in Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Strombinnenmarkt-Richtlinie verlangt ist, vor einer diskriminierenden Praxis seitens des bestehenden Lieferanten. Insbesondere bedarf der Aggregierungsvertrag keiner Zustimmung des Lieferanten. Die Bestimmung ist sowohl an die Lieferanten des freien Markts als auch an die Grundversorger adressiert.
Absatz 3 verdeutlicht, was bereits aufgrund der Datenschutzgesetzgebung gilt: Die Endverbraucher und Erzeuger haben gegenüber ihrem Aggregator Anspruch auf Herausgabe der sie betreffenden Daten. Im Verhältnis zum Netzbetreiber lassen sich solche Ansprüche auf Artikel 17abisAbsätze 4 Buchstabe a, 5 und 6 stützen. Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 der Strombinnenmarkt-Richtlinie. Dabei kann auch die zentrale Datenplattform (Art. 17g) ihre Funktionen entfalten.
Absatz 4: Im EU-Recht gestalten sich die Vorgaben zum Wechsel der Lieferanten und zum Wechsel der Aggregatoren analog zueinander; sie sind in derselben Bestimmung enthalten (vgl. Art. 12 der Strombinnenmarkt-Richtlinie). Dementsprechend gelangt Artikel 4e sinngemäss auch auf den Wechsel des Aggregators zur Anwendung und es kann an dieser Stelle auf die dortigen verwiesen werden.
Art. 17e Abs. 2
Die Anpassung in Absatz 2 von Artikel 17e, der per 1. Januar 2026 in Kraft treten wird (AS 2024 679), ist im Wesentlichen terminologischer Natur: Aufgrund der Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher gibt es keine «festen Endverbraucher» mehr.
Art. 18 Abs. 3bis, 4bis, 6bis, 7 und 8
Das EU-Recht kennt drei entflechtungsrechtlich motivierte Modelle zur Ausgestaltung des Übertragungsnetzbetreibers (sog. «TSO-Modelle»; vgl. Art. 43 ff. der Strombinnenmarkt-Richtlinie). Das Hauptmodell ist die «Eigentumsrechtliche Entflechtung, OU-Modell» und für die Schweiz weiter relevant ist das Modell des «Unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, ITO-Modell». Swissgrid muss auf eines dieser Modelle abgestimmt und dann als solches von der ElCom zertifiziert werden. Die Schweiz muss in der Umsetzungsgesetzgebung die Grundlagen nun so legen, dass Swissgrid in eines der Modelle passt. Dabei sind gleichzeitig die heutige StromVG-Governance von Swissgrid und ihre Geschichte zu beachten. Das «OU-Modell» ist in der EU ziemlich verbreitet, erfordert aber eine eigentumsrechtliche Trennung, wenn vertikal integrierte EVUs die Kontrolle haben. Die Schweiz hat beim Erlass des StromVG Regeln zu Swissgrid eingeführt, wonach sich diese mehrheitlich im Eigentum der Kantone und Gemeinden befinden muss (schweizerische Beherrschung), liess aber zu, dass diese Beteiligung bloss indirekt ist, so dass es von Anfang an tatsächlich die kantonalen und kommunalen EVUs waren bzw. sind, die die Swissgrid-Aktien halten. Eine direkte Beteiligung lehnten die Kantone als zu kapitalintensiv ab. Eine direkte öffentliche Beteiligung wäre auch heute kapitalintensiv, so dass davon auszugehen ist, dass die einstige ablehnende Haltung fortbesteht. Somit rückt das «ITO-