Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Modell» in den Vordergrund, dem Swissgrid heute nach verbreiteter Meinung in der Schweiz, die in den Verhandlungen explizit auch von der Europäischen Kommission geteilt wurde, mit Abstand am nächsten ist.
Änderungen an der heutigen StromVG-Governance sind jedoch auch beim ITO-Modell nötig, auch sie sind beträchtlich, aber deutlich weniger einschneidend als z.B. beim OU-Modell. Kern des ITO-Modells ist, dass der Übertragungsnetzbetreiber konsequent vom einen beherrschenden EVU separiert wird, um unabhängig zu sein. Bei Swissgrid muss dies – analog – bezogen auf die mehreren an ihr beteiligten EVUs geschehen. Teilweise ist die Separierung schon heute ohne weiteres gegeben (Swissgrid funktioniert als eigenständiges Unternehmen mit entsprechender Ausstattung), bei vielen Aspekten muss aber nachgeschärft werden, so z.B. beim Nutzen gemeinsamer Dienste oder in personeller Hinsicht, indem Doppelmandate und gegenseitige Beteiligungen gezielt untersagt werden. Trotzdem soll es einem EVU aber erlaubt sein, jemanden in den Verwaltungsrat von Swissgrid zu entsenden (Abs. 7), um dort die Interessen des EVUs einzubringen. Die Funktion dieser Person ist aber auf diese Vertretung beschränkt; im Übrigen darf sie, damit das Doppelmandatsverbot eingehalten ist, nicht für das entsendende EVU tätig sein. Zudem muss Swissgrid Karenzfristen einführen, d.h. Wartezeiten während derer jemand, der bei einem beteiligten EVU beschäftigt war, nicht bei Swissgrid arbeiten darf und nach dem Weggang von Swissgrid nicht bei einem beteiligten EVU. Schliesslich muss ein Organ die Funktion des nach EU-Recht vorgeschriebenen Aufsichtsorgans wahrnehmen, wofür der Verwaltungsrat, auch wenn nicht vollkommen passend, am besten geeignet ist. Dieses hat bestimmte Aufgaben, so die Wahrung übergeordneter finanzieller Interessen der beteiligten EVUs und bestimmte Personalentscheide usw., darf hingegen nicht das operative Geschäft leiten und die Netzplanung ausführen. Die Vorgaben machen in der Summe bei Swissgrid wahrscheinlich eine interne Neuverteilung von Aufgaben nötig. Eventuell kann es hilfreich sein, statutarisch ein weiteres Organ zu schaffen, dem gewisse Aufgaben übertragen werden (Art. 19 Abs. 1 Bst. b).
Das EU-Recht lässt im ITO-Modell zwar genau zu, dass ein EVU dominiert bzw. den TSO beherrscht. Trotzdem erscheint es aus einer Schweizer Innensicht für Swissgrid sinnvoll, hier Schranken zu setzen und eine Mehrheitsbeteiligung (präventiv) zu untersagen (Abs. 3bis). Heute enthält Artikel 18 zahlreiche Vorgaben zum Statuteninhalt (z.B. zum Vorkaufsrecht), obschon dies Thema von Artikel 19 ist. Diese Aspekte werden mit der Revision (ohne inhaltliche Änderung) dorthin verschoben.
Art. 19 Abs. 1 und 1bis
Artikel 19 zählt neu mehrere Statuteninhalte auf, neben den Inhalten, die sich aus dem Aktienrecht nach Obligationenrecht ergeben (Einleitungssatz), teilweise solche, die unverändert von Artikel 18 hierher verschoben werden. Teilweise stehen die Inhalte im Zusammenhang mit dem TSO-Modell (ITO) des EU-Rechts aus dem Stromabkommen. Somit steht bei Swissgrid eine gewichtige Statutenänderung an. Der Bundesrat wird diese genehmigen müssen und wird bei dieser Gelegenheit darauf achten, ob die Statuten insgesamt, auch in nicht neuen Punkten, rechtskonform sind. Während die Genehmigung durch den Bundesrat im StromVG wurzelt, ist die Swissgrid-Zertifizierung, die die ElCom machen muss, EU-rechtlich motiviert. Allenfalls kann eine inhaltliche und zeitliche Abstimmung der beiden Prozesse sinnvoll sein.