Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 22 Abs. 2 Bst. bbis ,c und dbis, Abs. 3, Abs. 4bis

In Absatz 2 Buchstabe bbiserhält die ElCom die Kompetenz, bei missbräuchlichen Bedingungen in der Ersatzversorgung einzuschreiten. In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Ersatzversorgung und des Fehlens von Tarifvorgaben hat sie jedoch keine flächendeckende Prüfung vorzunehmen, sondern nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeichen für tatsächlich missbräuchliche Bedingungen gibt (sei es auf Anzeige hin oder von Amtes wegen). Als Richtschnur können hierzu bspw. die Grundversorgungstarife und die aktuellen Grosshandelsmarktpreise herangezogen werden.

Absatz 2 Buchstabe c: Artikel 17 Absatz 5 wird mit der vorliegenden Änderung aufgehoben, sodass der Verweis in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c ins Leere läuft. Neu muss auf Artikel 19 Absatz 5 erster Satz der Verordnung (EU) 2019/943566 verwiesen werden. Diese rein formelle Änderung hat keinerlei Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der ElCom.

Bst. dbis: Mit dieser Ergänzung erhält die ElCom die nach dem EU-Recht nötigen Befugnisse im Zusammenhang mit dem TSO-Modell, ausgedrückt mit dem Begriffspaar «Organisation und Unabhängigkeit», dem Swissgrid entsprechen muss. Zentral ist die Zertifizierung der Swissgrid als ITO. Die sich aus dem EU-Recht ergebenden Einzelheiten zum Verfahren werden nötigenfalls in der StromVV aufgeführt; einzuholen ist u.a. eine Stellungnahme der Europäischen Kommission. Beim ITO-Modell muss für zahlreiche Fälle bzw. Geschäfte der Regulator einbezogen werden, mitunter für Genehmigungen. Das EU-Recht enthält weitere Vorkehren, die der Regulator vornehmen können muss. Die StromVV wird dies weiter konkretisieren können. Inhaltlich ergeben sich die Einzelheiten aber ohnehin aus dem Abkommen, aus den Artikeln 46 ff. der Strombinnenmarkt-Richtlinie.

Absatz 2bis: Die Erweiterung der Kompetenzen der ElCom ergibt sich aus der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944. Insbesondere dessen Absätze 7–9 räumen der nationalen Regulierungsbehörde die Möglichkeit ein, die im vorliegenden Absatz genannten Massnahmen zu ergreifen.

Die Ergänzung in Absatz 3 hält die ElCom dazu an, auch die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten zu betrachten, so wie dies den Regulierungsbehörden in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe v der Strombinnenmarkt-Richtlinie mit Blick auf die Versorgungssicherheit als Aufgabe zugetragen ist.

Art. 22b Monitoring

Bereits jetzt gehört die Beobachtung der Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen zu den Aufgaben der ElCom (Art. 22 Abs. 3). Wegen des Stromabkommens wird die Beobachtungsaufgabe mit dem neuen Artikel 22b auf weitere Bereiche ausgedehnt. Während es bei Artikel 22 Absatz 3 um die Versorgungssicherheit geht, geht es hier

566 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.