Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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insbesondere um die Wettbewerbsbedingungen. Es geht hauptsächlich um die Beobachtungsaufgabengemäss Artikel 59 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie, namentlich gemäss den Buchstaben n, o, p und z.
Nach Absatz 2 ist Wettbewerbskommission (WEKO) zu informieren (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. p der Strombinnenmarkt-Richtlinie).
Die Schlüsse aus dem Monitoring können auch zu einer Umjustierung der Regulierung führen (Abs. 3): Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung der Grundversorgung. Von diesen können je unterschiedliche Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen im freien Markt ausgehen. Anzustreben ist eine Ausgestaltung, welche den Wettbewerb im freien Markt möglichst wenig tangiert (vgl. Art. 5 und 27 Abs. 2 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Die Massnahmen, die der Bundesrat ergreifen kann, sind verschiedenartig. Sie können bis zum Vorschlag an das Parlament für eine Gesetzesänderung gehen.
Absatz 4: Die Möglichkeit zur Ausdehnung des Monitorings auf weitere Themenfelder, die der Aufsichtsfunktion der ElCom unterstehen, könnte etwa dann nützlich sein, wenn in der Strombinnenmarkt-Richtlinie zusätzliche Beobachtungsgegenstände hinzugefügt werden.
Die für das Monitoring benötigten Informationen kann die ElCom von den verschiedenen Akteuren (Lieferanten und Grundversorger, Verteilnetzbetreiber, Bilanzgruppen, nationale Netzgesellschaft, Strombörsen, zentrale Datenplattform, Ombudsstelle etc.) gestützt auf die Auskunftspflicht nach Artikel 25 einverlangen. Bezüglich der Daten darf keine Zweckentfremdung stattfinden und falls es Auswertungen braucht, ist das Datenschutzrecht zu beachten (Art. 39 Datenschutzgesetz567).
4a. Kapitel: Weitere Massnahmen im Zusammenhang mit der Marktöffnung
Art. 23a Vergleichsinstrument
Absatz 1: Die ElCom ist verantwortlich, dass ein Vergleichsinstrument entwickelt wird, um Endverbrauchern die Wahl eines Liefer- und Abnahmeverträge zu erleichtern. Sie kann dies selbst machen oder Aufträge an Dritte erteilen. Der Kreis der Verbraucher, denen unentgeltlich zum Vergleich der verschiedenen Vertragsprodukte ein zuverlässiges Instrument zur Verfügung stehen soll, ist im Vergleich zu Artikel 14 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie noch etwas weitergezogen. Namentlich gibt es keine Einschränkung auf Haushaltskunden und Kleinstunternehmen.
Absatz 2: Die Anforderungen an das Vergleichsinstrument sind in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a–h der Strombinnenmarkt-Richtlinie aufgeführt. Anzustreben ist eine möglichst vollständige Marktabdeckung. Hervorzuheben ist weiter das Erfordernis der Unabhängigkeit. Diese trägt zur Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer bei und verlangt insbesondere, dass der Betreiber des Vergleichsinstruments keine direkte Vermittlung anbietet und keine Vermittlungsprovisionen einnimmt. Eine Verlinkung auf die Internet-Seite des jeweiligen Anbieters ist nicht als Vermittlung anzusehen. Sodann muss sich der Vergleich auf klare, transparente und objektive Kriterien stüt-
567 SR 235.1