Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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zen. Damit sind Algorithmen ausgeschlossen, mit welchen die Reihenfolge der Angebote von individuellen Eigenschaften der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers (z.B. Einkommensniveau) oder von Parametern abhängig sind, die für den Vergleich nicht relevant sind. Weiter muss der Stand der letzten Aktualisierung der Vergleichsresultate angegeben sein und es muss eine Meldeverfahren für unzutreffende Angaben geben.

Gestützt auf Satz 2 kann der Bundesrat die Lieferanten verpflichten, ihre Produkte dem Betreiber des Vergleichsinstruments zu melden, falls dies nicht auf freiwilliger Basis geschieht.

In den Ausführungsvorschriften (zu Art. 12) ist ferner vorzusehen, dass die Endverbraucher zusammen mit der Stromrechnung oder auf andere Weise über die Möglichkeit zum Vergleich der verschiedenen Vertragsprodukte informiert werden.

Art. 23b Ombudsstelle

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 26 der Strombinnenmarkt-Richtlinie. Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Anspruch auf Grundversorgung erhalten die Möglichkeit, Streitigkeiten mit Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft vor eine zentrale Ombudsstelle zu bringen. Der Begriff der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft ist weit zu verstehen, neben Elektrizitätslieferanten und Netzbetreibern sind beispielsweise auch Aggregatoren erfasst. Im Vermittlungsverfahren können sachgerechte Einigungen erreicht werden, wenn sich der Gang zum Richter bzw. zu einer Schlichtungsstelle nach ZPO angesichts des Streitwerts sonst nicht lohnen würde. Die ElCom versucht bereits heute Streitigkeiten in ihrem Kompetenzbereich wie der Grundversorgung oder dem Netzzugang zu schlichten. Mit der Marktöffnung sowie mit der zunehmenden Möglichkeit für Kundinnen und Kunden aktiv zu werden (z.B. Flexibilität, Aggregierung) gibt es neue Vertragsverhältnisse, was wiederum dazu führt, dass sich die Anzahl Streitigkeiten erhöhen dürfte (Abs. 1).

Die Vermittlung bei der Ombudsstelle ist freiwillig, ausser wenn es sich bei einer der Parteien um Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Anspruch auf Grundversorgung handelt (Abs. 2). Als Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Anspruch auf Grundversorgung gelten gemäss Artikel 6 Absatz 1 diejenigen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh.

Um einen Missbrauch der Vermittlungsmöglichkeit zu verhindern, ist sie für den Antragsteller nicht kostenlos. Die Bearbeitungspauschale soll aber niedrig genug sein, damit die Anrufung der Ombudsstelle auch bei geringen Streitwerten möglich ist. Die Ombudsstelle soll vor allem durch die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft finanziert werden (Abs. 3). Die Finanzierung durch Verfahrenskosten ist verursachergerecht, denn nur Elektrizitätsunternehmen, die es zum Streit mit Kundinnen oder Kunden kommen lassen, finanzieren die Schlichtungsstelle. Mit der Verfahrenskostenregelung werden den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft Anreize gesetzt, einvernehmliche Lösungen mit ihren Kundinnen und Kunden zu suchen. Es sollen nur Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, bei denen die Kundin oder der Kunde vorgängig erste Schritte unternommen hat, um eine Einigung mit dem Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zu finden und die nicht offensichtlich missbräuchlich eingeleitet wurden.