Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die Ombudsstelle veröffentlicht einen Bericht zu ihrer Aktivität (Abs. 5). Diese Informationen kann die ElCom für das Monitoring verwenden. In ihrem Bericht kann die Ombudsstelle auf bestimmte Geschäftspraktiken hinweisen, die wiederholt Gegenstand von Verfahren vor der Ombudsstelle sind unter Angabe von Namen und Adresse der Anbieterinnen und Anbieter, die diese Geschäftspraktiken anwenden. Dies dient der Transparenz, da die Konsumentinnen und Konsumenten einen informierten Entscheid bei der Wahl ihres Anbieters treffen können.

Die Ombudsstelle soll in Umsetzung von Artikel 25 der Strombinnenmarkt-Richtlinie auch als zentrale Anlaufstelle Endverbraucherinnen und Endverbraucher über ihre Rechte gestützt auf dieses Gesetz und die Artikel 15–18 EnG informieren.

Der Bundesrat bezeichnet die Ombudsstelle. Möglich ist eine Lösung wie im Fernmeldebereich (Zusammenarbeit der Branche und des Konsumentenschutzes) oder die Ombudsstelle kann bei der ElCom angegliedert werden.

Art. 23c Auswirkungen des Stromabkommens auf die Arbeitsbedingungen

Eine ähnliche Bestimmung war bereits im Rahmen der Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 18. Juni 2021 vorgesehen (Art. 33 Abs. 4 E-StromVG568). Bei Bedarf kann der Bundesrat auch früher und öfters einen Bericht über ihre Beobachtungen vorlegen. Absatz 1 enthält diesbezüglich nur die Mindestanforderungen.

Absatz 2: Wirkt sich die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher negativ auf die Arbeitsbedingungen im Elektrizitätsmarkt aus, so ergreift der Bundesrat geeignete Gegenmassnahmen (z.B. Umschulungen) oder kann die tripartite Kommission des Bundes im Sinne von Artikel 360b OR über die Arbeitsbedingungen im Elektrizitätsmarkt informieren.

4b. Kapitel: Pilotprojekte

Art. 23d

Bisheriger Artikel 23a

6. Kapitel: Auskunftspflicht, Umgang mit Daten, Rechtsverhältnisse und Auf-

sichtsabgabe

Art. 25 Abs. 1

In Absatz 1wird die Aufzählung der Akteure erweitert, die auskunftspflichtig sind und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, v.a. gegenüber der ElCom, aber letztlich generell gegenüber den mit dem Vollzug des StromVG betrauten Stellen. Die Erweiterung ist v.a. wegen des Monitorings nach Artikel 22b nötig, weil die ElCom für ihre betreffenden Beobachtungsaufgaben gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen braucht, die sie nicht auf anderem Weg schon hat. Ergänzt werden die Betreiber von

568 BBl 2021 1667