Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Strombörsen und die Ombudsstelle. Von der Pflicht ebenfalls erfasst sind die Bilanzgruppen; sie fallen aber unter die «Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft».

Art. 26a Rechtsverhältnisse und Rechtsweg

Abs. 1: Bisher regelte das StromVG nicht, ob die Vertrags- und Rechtsverhältnisse gemäss dem Gesetz öffentlich- oder privatrechtlich sind. Die Gerichte haben sukzessive viele dieser Fälle geklärt, meist mit dem Resultat, das Verhältnis sei öffentlichrechtlich, z.B. bei der Grundversorgung. Diese Rechtsnatur hat jedoch Nachteile, v.a. kann sie schwerfällig sein, wenn die betroffenen Akteure wie die Grundversorger oder Verteilnetzbetreiber Änderungen innert nützlicher Frist abwickeln müssen; da ist die Verfügung oder erst recht der öffentlich-rechtliche Vertrag umständlich. Das Stromabkommen bringt viele Neuerungen, auch neue Verträge und bei der Grundversorgung namentlich das Recht zum raschen Wechsel (in den freien Markt). Es ist daher für die Rechtssicherheit angezeigt, die Rechtsnatur zu klären. Materiell ist die Unterstellung der verschiedenen Rechtsverhältnisse, also Grundversorgung, Netznutzung, Flexibilität, Aggregierung und vieles mehr, unter das Privatrecht die bessere, da praxistauglichere Lösung. Der Schutz der Kundinnen und Kunden wird so nicht geschwächt, da für einen wirksamen Schutz viel wichtiger ist, dass inhaltliche Vorgaben bestehen, die Schutz bringen, was mit der Umsetzung des Stromabkommens der Fall ist (vgl. u.a. auch die Ombudsstelle). Auch in anderen Bereich des Schweizer Service Public sind die Verhältnisse teilweise privatrechtlich geordnet. Im öffentlichen Verkehr unterstehen z.B. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Kundschaft und den Transportunternehmen der Zivilgerichtsbarkeit. Im Bereich der Post sind gewisse Ansprüche wie der Abschluss eines Vertrags über den Zugang zu einem Postfach über den Regulator (PostCom) durchzusetzen sind; Streitigkeiten aus den Verträgen werden aber durch die Zivilgerichte beurteilt. Beim StromVG müssen gewisse Ansprüche, z.B. die Absenkung eines Tarifs ebenfalls über den Regulator, die ElCom, durchgesetzt werden. Das sind aber nicht Streitigkeiten aus Vertrag. Für solche ist mit dem neuen Artikel 26a geklärt, dass sie ebenfalls durch die Zivilgerichte beurteilt werden.

Diese neue Lösung im StromVG gilt auch für öffentlich-rechtlich organsierte Unternehmen wie Anstalten.

Diese Zuweisung zum Privatrecht darf nichts an den zuvor erwähnten Zuständigkeiten der ElCom als Regulator ändern und tut dies auch nicht; Absatz 2 behält diese (deklaratorisch) ausdrücklich vor. Es mag mitunter schwierige Abgrenzungsfragen geben zwischen dem, was die Zivilgerichte und dem, was die ElCom entscheiden müssen. Da wo diese nach dem StromVG als Regulator zuständig ist, muss man an sie gelangen; ihre Zuständigkeit geht vor. Das davon nicht Abgedeckte kann, wenn es sich zugleich um eine «Streitigkeit aus Vertrag» handelt, vor ein Zivilgericht gebracht werden. Die erwähnten Abgrenzungsfragen stellen sich schon heute bzw. genau gleich, egal welches die Handlungsform der Unternehmen ist, also auch wenn die Verhältnisse öffentlich-rechtlich beherrscht sind.

Art. 29 Abs. 1 Bst. b und fbis