Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 666Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1 Buchstabe b: Die bisherige Strafbestimmung wird analog den verschärften Entflechtungsvorgaben angepasst. Folglich wird nicht nur eine falsche oder fehlende buchhalterische Trennung unter Strafe gestellt, sondern ebenfalls eine falsche oder fehlende organisatorische, personelle oder rechtliche Trennung. Um dem Bestimmtheitsgebot besser Rechnung zu tragen, wird neu jeweils bei den einzelnen Tatbeständen auf die konkrete Bestimmung verwiesen. Ebenso wird neu der Tatbestand der Missachtung des Verbots zur Querfinanzierung explizit erwähnt, der bisher lediglich implizit mitenthalten war.

Zu Buchstabe fbis: Das im aktuellen Recht enthaltene Verbot, aus der Reserve abgerufene Energie ins Ausland zu verkaufen, ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Analog zu Artikel 8b Absatz 6 wird der Verbotsgehalt deshalb auch hier reduziert.

Art. 33d Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Absatz 1: Für die Implementierung der verschärften Entflechtungsvorgaben, wird eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten vorgesehen.

Absatz 2: Öffentlich-rechtlich organisierten VNB wird angesichts der zu durchlaufenden langwierigen politischen Prozesse eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten eingeräumt.

2.11.8.3 Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE)

Das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE)569 wurde am 21. März 2025 verabschiedet.570 Es soll zwischen 2026 und 2027 in Kraft treten.

Mit dem BATE in seiner 2025 verabschiedeten Fassung soll das Vertrauen in die Energiegrosshandelsmärkte, auf denen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten (Strom und Gas) gehandelt wird, gefestigt und eine Annäherung an das EU-Recht erreicht werden. Das BATE in der Fassung von 2025 sieht jedoch weder eine Integration in den EU-Binnenmarkt noch eine Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht (REMIT-System) vor. Seine Regelungen stehen aber schon vollständig im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011571 (REMIT-Verordnung). Die Bestimmungen zu den Pflichten und zum unzulässigen Marktverhalten beispielsweise entsprechen denen der REMIT-Verordnung.

Mit dem Stromabkommen muss die Schweiz nun aber künftig gewährleisten, dass direkt die in der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten und Verbote eingehalten und ausgeübt werden. Die REMIT-Verordnung gilt gemäss Stromabkommen in der Schweiz allerdings nur für den Stromgrosshandel (so aufgenommen in Art. 1 Abs. 6 der REMIT-Verordnung).

569 BBl 2023 2865

570 Geschäft des Bundesrates 23.083 «Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE)»

571 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, Fassung gemäss ABl. L 2024/1106 vom 17.4.2024.