Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 667Fedlex · Erläuternder Bericht
Für den Gasbereich hat die vorliegende Revision keine materiellen Änderungen zur Folge, da der Schweizer Gasgrosshandel nicht unter das Stromabkommen fällt. Im Gasbereich behält die ElCom daher ihre Funktion als Aufsichtsbehörde. Ausserdem bleiben die Bestimmungen zu den Pflichten, dem unzulässigen Marktverhalten, den Aufsichtsinstrumenten, den Verwaltungssanktionen, den strafrechtlichen Sanktionen und der Rechtshilfe inhaltlich unverändert. Diese Bestimmungen werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Das für den Gasbereich geltende System des BATE bleibt somit unverändert.572
Was den Strombereich betrifft, ist die ElCom nicht mehr nur Aufsichtsbehörde, sondern es kommt ihr zusätzlich die Funktion der nationalen Regulierungsbehörde zu. Die Funktion der Aufsichtsbehörde geht an die ACER über. Die Pflichten sowie die Regeln betreffend das unzulässige Marktverhalten sind zwar vergleichbar mit jenen, die das BATE in der Fassung von 2025 vorsieht, sie ergeben sich neu aber direkt aus der Anwendung der REMIT-Verordnung. Die Richtlinien von der ACER vom 18. Dezember 2024 präzisieren die einzelnen Pflichten und Verbote gemäss der REMIT-Verordnung in detaillierter Weise.573 Die ElCom hat in ihrer neuen Funktion die Aufgabe, die Einhaltung und Ausübung der von der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten und Verbote zu gewährleisten. Dazu stellt das BATE der ElCom verschiedene Mittel zur Verfügung, etwa Aufsichtsinstrumente, Sanktionen sowie Amts- und Rechtshilfe. In Bezug auf solche Regelungen gesteht die REMIT-Verordnung der Schweiz einen gewissen Handlungsspielraum zu.
Ersatz von Ausdrücken
Der Ersatz verschiedener Ausdrücke im ganzen Erlass ergibt sich direkt aus der vom Stromabkommen ausgehenden Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich.
Der 1. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
Die Absätze 1 und 2 Buchstabe a entsprechen weitgehend der bisherigen Regelung. Sie werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich.
Der neue Gegenstand in Absatz 2 Buchstabe b ergibt sich direkt daraus, dass die REMIT-Verordnung mit dem BATE ausgeführt wird (vgl. Bemerkungen zu Art. 20a).
Absatz 3 umschreibt die Bezeichnung der ElCom als Behörde, die für die Ausübung der Aufsicht über die Stromgrosshandelsmärkte und die Wahrnehmung der Aufgaben, die nach der REMIT-Verordnung der nationalen Regulierungsbehörde obliegen, zuständig ist.
572 BBl 2023 2864
573 ACER Guidance on the application of Regulation (EU) No 1227/2011 on wholesale energy market integrity and transparency, 6.1st Edition.