Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 668Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Abs. 1 und 2

Gemäss Stromabkommen gilt die REMIT-Verordnung nur für den Stromhandel. Daher ist eine klare Trennung zwischen den Akteuren aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs nötig (Strom oder Gas). Dazu dienen diese Änderungen.

Absatz 1 entspricht weitgehend der aktuellen Fassung. Neu regelt er die Anwendbarkeit des BATE für Akteure, die auf einem Gasgrosshandelsmarkt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a E-BATE) tätig sind, der schweizerische Gasgrosshandelsprodukte betrifft (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b E-BATE).

Absatz 2 statuiert die Anwendbarkeit des BATE für Akteure, die auf einem Stromgrosshandelsmarkt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. abisE-BATE) tätig sind, der Stromgrosshandelsprodukte (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. bterE-BATE) betrifft, und die damit der REMIT-Verordnung unterstehen.

Diese neue Unterscheidung ermöglicht es, klar festzulegen, welche Bestimmungen des BATE für welche Kategorien von Akteuren gelten:

– Für die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt und die Vermittler am Schweizer Gasmarkt gelten die genau gleichen Bestimmungen wie nach dem aktuellen BATE.

– Die Teilnehmer am Strommarkt und die Vermittler am Strommarkt hingegen unterstehen gemäss dem Stromabkommen der REMIT-Verordnung. Entsprechend sind für sie nur noch einzelne Bestimmungen des BATE, die die REMIT-Verordnung ausführen, anwendbar (insbesondere die Bestimmungen über Massnahmen und Sanktionen).

Abs. 3

Absatz 3 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in Artikel 2 Absatz 2 BATE. Jedoch fällt nur noch das unzulässige Marktverhalten auf Gasgrosshandelsmärkten, das im 3. Abschnitt des BATE geregelt ist, unter diese Bestimmung. Unzulässiges Marktverhalten auf Stromgrosshandelsmärkten gemäss den Artikeln 2 Absätze 2 und 3, 3 und 5 der REMIT-Verordnung, das zugleich gegen das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015574 (FinfraG) verstösst, wird somit gemäss dem BATE untersucht und sanktioniert. Denn nur das BATE sieht Massnahmen und Sanktionen vor, die denjenigen entsprechen, die die REMIT-Verordnung von den Mitgliedstaaten verlangt.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a–bter

Die Aufsplittung des Begriffs «Energiegrosshandelsmarkt» in die beiden separaten Begriffe «Gasgrosshandelsmarkt» (Bst. a) und «Stromgrosshandelsmarkt» (Bst. abis)

574 SR 958.1