Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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ergibt sich aus der vom Stromabkommen ausgehenden Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich.

Buchstabe b entspricht weitgehend der aktuellen Fassung. Die Aufsplittung des Begriffs «Energiegrosshandelsprodukt» in die beiden separaten Begriffe «schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt» (Bst. b) und «Stromgrosshandelsprodukt» (Bst. bbis) ergibt sich aus der vom Stromabkommen ausgehenden Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Diese Trennung ermöglicht es, die Akteure, die mit den einen oder den anderen Produkten handeln, eindeutig zu identifizieren und sie so den passenden Bestimmungen zu unterstellen.

Die Buchstaben bbisund bterverweisen auf den Begriff «Energiegrosshandelsprodukt» nach Artikel 2 Absatz 4 der REMIT-Verordnung. Auch hier ermöglicht es die Trennung zwischen europäischen Gasgrosshandelsprodukten (Bst. bbis) und Stromgrosshandelsprodukten (Bst. bter), die Akteure, die mit den einen oder den anderen Produkten handeln, eindeutig zu identifizieren und sie so den passenden Bestimmungen zu unterstellen.

2. Abschnitt: Pflichten der Teilnehmer am Gasmarkt und der Vermittler am Gasmarkt sowie Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen und von Meldemechanismen

Der 2. Abschnitt gilt ausschliesslich für den Gasbereich.

Er entspricht weitgehend der geltenden Regelung. Die Bestimmungen werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Die Anpassungen dienen der Präzisierung, dass der 2. Abschnitt ausschliesslich auf diejenigen Akteure anwendbar ist, die im Gasbereich tätig sind. Die Begriffe «schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt», «Teilnehmer am Schweizer Markt», «Teilnehmer am europäischen Markt» und «Vermittler am Schweizer Markt» werden entsprechend ersetzt durch «schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt», «Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt», «Teilnehmer am europäischen Gasmarkt» und «Vermittler am Schweizer Gasmarkt». Die damit zusammenhängenden Änderungen ergeben sich direkt aus der Generalanweisung zum Ersatz von Ausdrücken.

Art. 4 Abs. 7

Der Verweis auf Artikel 12 Absatz 9 Buchstabe b wird gestrichen, da dieser Buchstabe aufgehoben wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 9 BATE).

Art. 7 Abs. 3 Bst. a

Bei den Marktteilnehmern, die die Veröffentlichungspflicht bereits erfüllt haben, wird nicht mehr präzisiert, auf welchem Markt sie tätig sind. Entscheidend ist die Veröffentlichung an sich.

Art. 8 Abs. 2