Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 670Fedlex · Erläuternder Bericht

Die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG wird nicht mehr erwähnt, da der 2. Abschnitt nur noch für den Gasbereich gilt.

Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a, 7 sowie 11 Bst. b und d

Absatz 3 Buchstabe a verwendet nun den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe bbisneu eingeführten Begriff «europäisches Gasgrosshandelsprodukt».

Die Absätze 6 und 11 Buchstabe b werden aufgehoben, da der 2. Abschnitt nur noch für den Gasbereich gilt. Aus dem gleichen Grund wird in Absatz 11 Buchstabe d das Wort «Strom» gestrichen.

3. Abschnitt: Unzulässiges Marktverhalten an den Gasgrosshandelsmärkten

Der 3. Abschnitt gilt ausschliesslich für den Gasbereich.

Er entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Die Bestimmungen werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Die Begriffe «schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt» und «Teilnehmer am Schweizer Markt» werden entsprechend ersetzt durch «schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt» und «Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt». Die damit zusammenhängenden Änderungen ergeben sich direkt aus der Generalanweisung zum Ersatz von Ausdrücken.

Art. 19 Abs. 3

Die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG wird nicht mehr erwähnt, da der 3. Abschnitt nur noch für den Gasbereich gilt.

3a. Abschnitt: Für die Teilnehmer und die Vermittler am Strommarkt geltende Pflichten sowie unzulässiges Marktverhalten an den Stromgrosshandelsmärkten

Der 3a. Abschnitt gilt ausschliesslich für den Strombereich.

Art. 20a

Abs. 1

In Absatz 1 werden die wichtigsten Pflichten und Verbote benannt, die die Teilnehmer am Strommarkt und die Vermittler am Strommarkt gemäss der REMIT-

Verordnung einhalten müssen. Da das BATE bei Verstössen gegen diese Pflichten oder Verbote der REMIT-Verordnung verschiedene Sanktionen, einschliesslich Strafbestimmungen, vorsieht (vgl. Art. 25 ff. und 44 ff. BATE), wird mit den Verweisen auf die entsprechenden Bestimmungen der REMIT-Verordnung in Absatz 1 dem Gebot der Bestimmtheit der Rechtsgrundlage (nulla poena sine lege certa) entsprochen.