Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 671Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Teilnehmer am Strommarkt und die Vermittler am Strommarkt unterstehen gemäss dem Stromabkommen neu der REMIT-Verordnung und müssen daher sämtliche dort vorgesehenen Pflichten erfüllen. Unzulässiges Marktverhalten im Zusammenhang mit Stromgrosshandelsprodukten ist gemäss der REMIT-Verordnung verboten (für nähere Informationen vgl. die Richtlinien von der ACER575). Da das BATE aber schon in seiner aktuellen Fassung, also vor dem Inkrafttreten des Stromabkommens, mit der REMIT-Verordnung kompatibel ist, findet für die betroffenen Akteure eigentlich nur ein Paradigmenwechsel statt. Die Pflichten selbst ändern sich aus materieller Sicht nicht, nur einige formale Aspekte werden neu geregelt, unter anderem die Aufsichtsbehörde (die ACER tritt an die Stelle der ElCom).

Registrierungspflicht

Artikel 9 Absatz 1 der REMIT-Verordnung präzisiert, dass sich ein Marktteilnehmer nur bei einer einzigen nationalen Regulierungsbehörde (NRB) registrieren muss. Da die REMIT-Verordnung für die Schweiz nicht galt, war es bislang nicht möglich, eine Doppelregistrierung (bei der ElCom und der betreffenden NRB) zu vermeiden. Mit dem Stromabkommen und der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung gilt nun Folgendes:

- Neue Marktteilnehmer müssen sich direkt bei der NRB des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind (Art. 9 Abs. 1 der REMIT-Verordnung). Die ElCom hat gemäss Artikel 9 Absatz 3 der REMIT-Verordnung in allen Fällen einen vollständigen Zugang zum gesamten Verzeichnis von der ACER.

- Die ElCom (der die Funktion einer NRB zukommt) muss ACER die Informationen derjenigen Teilnehmer am Strommarkt übermitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stromabkommens bei ihr registriert sind (Art. 9 Abs. 3 der REMIT-Verordnung).

Veröffentlichungspflicht

Die Veröffentlichungspflicht bleibt mit dem Stromabkommen und der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung im Wesentlichen gleich ausgestaltet wie bisher nach dem BATE, da dieses bereits eine einseitige Anerkennung vorsah für Plattformen für Insiderinformationen, die bei der ACER registriert und von ihr gemäss den Regelungen der EU zugelassen sind.

Übermittlungspflicht

Mit dem Stromabkommen und der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung müssen die Teilnehmer am Strommarkt Informationen neu direkt an die ACER übermitteln (Art. 8 Abs. 1 der REMIT-Verordnung). Anders als nach der heutigen Regelung gemäss BATE hat die ElCom künftig über ACER Zugang zu den Informationen über die Teilnehmer am Strommarkt. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 der REMIT-Verordnung muss die ACER die bei ihr eingehenden Informationen mit den NRB austauschen, im Fall der Schweiz also mit der ElCom.

575 ACER, Guidance on the application of REMIT, 6.1st Edition