Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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1972590 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu beachten.
Aus diesen Abkommen lässt sich für die Schweiz kein Zugang zum Strombinnenmarkt der EU ableiten, da sie namentlich keine Vorgaben über den grenzüberschreitenden Netzzugang oder die Teilnahme an der EU-Marktkopplung enthalten. Solche Bestimmungen finden sich in spezifischen EU-Rechtsakten, die nun aufgrund des Stromabkommens im entsprechenden Umfang auch für die Schweiz gelten werden.
Auch mit dem revidierten Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihan-
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delsassoziation (EFTA-Übereinkommen) ist das Stromabkommen vereinbar. Das Stromabkommen findet nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Anwendung.
Um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird eine Anpassung des EFTA-Übereinkommens an das Stromabkommen Schweiz-EU zu prüfen sein.
Das Stromabkommen und die Vorentwürfe für die Umsetzungsgesetzgebung tragen den bestehenden internationalen Verpflichtungen Rechnung. Im Sinne des internationalen Handelsrechts steht insbesondere die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher.
Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz wurden bisher gewissen Lieferungen ein Vorrang eingeräumt (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Dies betrifft zum einen die Lieferungen aus internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind und zum anderen Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. In Umsetzung des Strom-
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abkommens fallen diese Vorränge nun dahin, mit Ausnahme der Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken mit einer Kapazitätsreservierung von maximal 65 MW. Infolge dieser Änderung muss das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson vom 23. August 1963 entsprechend angepasst werden.
2.11.10.4 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
590 SR 0.632.401 591 SR 0.632.31
592 Annex II Section B und C