Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Das Stromabkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen und erfordert für seine Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrages ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen (siehe aber die Varianten in Ziff. 4.1). Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziff. 4.3.
2.11.10.5 Vorläufige Anwendung
Es ist keine vorläufige Anwendung vorgesehen.
2.11.10.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass
2.11.10.6.1 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine Ausgaben, die über einem der Schwellenwerte liegen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
2.11.10.6.2 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen. Im Gegenteil, es werden Fehlanreize bei bestehenden Unterstützungen eliminiert.
2.11.10.6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die dem Bundesrat übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert.
Die Delegationen, die im StromVG vorgesehen sind, betreffen die Stromlieferverträge (Art. 4c Abs. 2), den Lieferantenwechsel (Art. 4d Abs. 3), die Grundversorgung (Art. 6 Abs. 5), die Tarifgestaltung und Rechnungsstellung (Art. 7 Abs. 4), die Mindestanteile an erneuerbarer Energie (Art. 7a Abs. 3), die Ersatzversorgung (Art. 7c Abs. 2), den Abruf der Energiereserve (Art. 8bquaterAbs. 4), die Mehrjahrespläne (Art. 9d Abs. 3), die Entflechtungsvorgaben (Art. 10 Abs. 4 und 5), die Information und Rechnungsstellung (Art. 12 Abs. 3), die nationale Netzgesellschaft (Art. 18 Abs. 8), das Monitoring (Art. 22b Abs. 4) und das Vergleichsinstrument (Art. 23a Abs. 2).
Im BATE betreffen die Delegationen die bestehende Bestimmung zur Übermittlung von Informationen an die ElCom (Art. 12 Abs. 11) sowie die Umsetzung der Pflichten und der Verbote nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (Art. 20a Abs. 2).
Im EnG werden keine neuen Delegationsbestimmungen vorgesehen.
2.11.10.7 Datenschutz
In Artikel 25 Absatz 1 wird der Kreis der Auskunftspflichtigen um die Betreiber von Strombörsen und die Ombudsstelle erweitert. Bei den betroffenen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c DSG.