Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Eine weitere Pflicht zur Lieferung von Daten ergibt sich aus der Registrierungspflicht für Lieferanten nach Artikel 4b StromVG. Von dieser Regelung sind lediglich die Daten juristischer Personen betroffen (Art. 57r RVOG).
Im BATE wird die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung (Art. 24 Abs. 1) ergänzt. Die ElCom kann gestützt darauf neu auch alle Daten bearbeiten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus der REMIT-Verordnung benötigt. Dies umfasst auch die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und besonders schützenswerter Daten juristischer Personen. Im Übrigen kann auf die Botschaft vom 29. No-
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vember 2023 verwiesen werden.
593 BBl 2023 2864, Kap. 7.5