Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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für Lebens- und Futtermittel RASFF) und zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA595) zu erhalten. Die Schweiz war bereit, sich am Budget der Plattformen zu beteiligen, zu denen sie Zugang erhält, einschliesslich der EFSA und des Warn- und Kooperationsnetzes. Diese finanzielle Beteiligung sollte angemessen sein und insbesondere die Grösse der Schweizer Wirtschaft widerspiegeln. Schweizer Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten sollen von einer erleichterten Beteiligung am EU-Binnenmarkt profitieren (und EU- Produzentinnen und Produzenten umgekehrt am Schweizer Markt) und die Zusammenarbeit bei der Zulassung von neuartigen Lebensmitteln sollte gestärkt werden. Unternehmen, die ihre Produkte in der Schweiz und in der EU in Verkehr bringen, profitieren, weil sie sowohl in der Schweiz als auch in der EU jederzeit den gleichen Regelungen unterstellt sind. Damit erübrigen sich zum Beispiel Anpassungen der Verpackungen oder an der Rezeptur.

2.12.3.2 Verhandlungsverlauf

Die Verhandlungen mit der EU wurden am 21. März 2024 aufgenommen. Insgesamt fanden elf formelle Verhandlungsrunden sowie zahlreiche Treffen auf technischer Ebene statt. Über das grundsätzliche Ziel der Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums und das aufgrund des erweiterten Geltungsbereichs des Abkommens darin zu integrierende EU-Recht erreichten die Parteien rasch Einigkeit. Mehr Zeit nahmen Fragen zur Struktur des künftigen Abkommens sowie zur Ausgestaltung der neuen institutionellen Elemente in Anspruch.

Im Ergebnis einigten sich die Parteien auf ein Protokoll zur Lebensmittelsicherheit zum bestehenden Landwirtschaftsabkommen. Es beinhaltet die Grundsätze zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, die neuen institutionellen Bestimmungen sowie, in einem Anhang I, die Auflistung der im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum anwendbaren EU-Rechtsakte.

Das bestehende Landwirtschaftsabkommen enthält heute mit den Anhängen 4 (Pflanzengesundheit), 5 (Futtermittel), 6 (Saatgut) und 11 (Veterinäranhang) Bereiche, die künftig im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt werden. Bislang kommt bei diesen Anhängen bei der Rechtsübernahme die sogenannte Äquivalenzmethode (s. Ziff. 2.1.5.2.2) zur Anwendung. Das heisst, dass die Schweiz zum in diesen Anhängen aufgeführten EU-Recht äquivalentes Schweizer Recht erlässt, mit welchem der-selbe Zweck und die gleiche Wirkung erreicht wird. Angesichts der Zielsetzung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, in dem jederzeit dieselben Regeln gelten sollen, wurde die dynamische Rechtsübernahme im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nach der sogenannten Integrationsmethode (s. Ziff. 2.1.5.2.2) ausgestaltet. Neu werden die für den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum einschlägigen EU-Rechtsakte mit ihrer Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit direkt anwendbar, sofern sie hinreichend konkret sind. Müssen einzelne ihrer Bestimmungen für die Anwendung im Einzelfall konkretisiert werden, ist nach wie vor der Erlass von Detailregelungen im innerstaatlichen Recht nötig. Die Integration von EU-Rechtsakten in den Anhang I erfordert wie bisher einen Beschluss des Gemischten Ausschusses, dem die Schweiz und die EU zustimmen müssen.

595 Siehe www.efsa.europa.eu.