Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Zum ausgehandelten Protokoll zur Lebensmittelsicherheit gehören nebst den bereits bestehenden Bereichen Pflanzengesundheit, Futtermittel, Saatgut und dem Veterinärbereich betreffend den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen einschliesslich Lebensmittel tierischer Herkunft neu auch der Handel mit nichttierischen Lebensmitteln und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Die Schweiz erhält den gewünschten Zugang zur EFSA und den relevanten Netzwerken der EU. Ebenso wird die Schweiz in das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel der EU involviert. Dabei konnten bisherige Ausnahmen aus dem bestehenden Landwirtschaftsabkommen abgesichert und neue Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme insbesondere im Bereich Tierschutz und der neuen Technologien in der Lebensmittelproduktion vereinbart werden, die eine Senkung der Schweizer Standards verhindern. Das Verhandlungsergebnis entspricht den Schweizer Verhandlungszielen gemäss dem Mandat vom 8. März 2024.
2.12.4 Vorverfahren
Die Arbeiten basierten zu Beginn auf der Annahme, dass im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit weiterhin die Äquivalenzmethode (s. Ziff. 2.12.3.2) gelten würde. Bei der Äquivalenzmethode erlässt die Schweiz in ihrer Rechtsordnung Bestimmungen oder behält solche bei, um das Ergebnis zu erreichen, das durch die in das Abkommen integrierten EU-Rechtsakte erzielt werden soll, vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen. Bei einer Beibehaltung der Äquivalenzmethode hätte auch die bestehende Rechtspraxis fortgeführt werden können. Grössere Gesetzesanpassungen waren nicht angedacht, weshalb im Bereich Lebensmittelsicherheit auf eine Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) verzichtet wurde.
In den Verhandlungen verständigten sich die Parteien in der Folge darauf, die dynamische Rechtsübernahme im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nach der Integrationsmethode auszugestalten (s. Ziff. 2.12.3.2). Die EU-Rechtsakte werden mit ihrer Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit Teil der schweizerischen Rechtsordnung und können direkt von den rechtsanwendenden Behörden angewendet werden, sofern die Bestimmungen hinreichend konkret sind. Damit wird sichergestellt, dass im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum grundsätzlich die gleichen Regeln gelten. Angesichts der künftigen direkten Anwendung der ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufgenommenen EU-Rechtsakte erweist sich eine Revision der folgenden Gesetze als sinnvoll, um Struktur und Gliederung optimal aufeinander abzustimmen, und um zu vermeiden, dass derselbe Inhalt doppelt geregelt wird:
– Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005596 (TSchG), Teilrevision
– Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014597 (Lebensmittelgesetz, LMG), Totalrevision
596 SR 455
597 SR 817.0