Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 699Fedlex · Erläuternder Bericht

– Tiergesundheit und Tierwohl

– Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel

– Pflanzenvermehrungsmaterial

– Antimikrobielle Resistenzen

– Tierzucht

– Kontaminanten und Rückstände

– Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

– Kennzeichnung

Ebenfalls zum Geltungsbereich gehören die amtlichen Kontrollen in diesen Bereichen.

Art. 3 Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt,

an denen die Schweiz teilnimmt

Artikel 3 präzisiert, dass bestehende und künftige bilaterale Abkommen zwischen der der Schweiz und der EU betreffend den Binnenmarkt, an welchem die Schweiz teilnimmt, als «kohärentes Ganzes» betrachtet werden, welches ein Gleichgewicht der Rechten und Pflichten zwischen den Vertragsparteien gewährleistet (s. Ziff. 2.1.6.1.4). Auch das vorliegende Protokoll stellt ein solches bilaterales Abkommen dar.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 enthält die Definition des sogenannten «Tertiärrechts». Bei diesem Ausdruck handelt es sich nicht um einen formalen Begriff des EU-Rechts. «Tertiärrecht» wird jedoch allgemein zur Benennung sogenannter nichtlegislativer Rechtsakte verwendet, welche gestützt auf vom ordentlichen Gesetzgeber der EU erteilte Kompetenzdelegationen in der Regel von der Europäischen Kommission erlassen werden. Es handelt sich dabei in erster Linie um als delegierte Rechtsakte (s. Art. 290 AEUV601) oder Durchführungsrechtsakte (s. Art. 291 AEUV) bezeichnete Rechtsakte. Delegierte Rechtsakte werden zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts erlassen (Art. 290 AEUV). Mit Durchführungsrechtsakten erlässt die Europäische Kommission einheitliche Bedingungen für die Durchführung von verbindlichen Gesetzgebungsakten, wenn dies erforderlich ist (Art. 291 Abs. 2 AEUV). Ebenfalls von der Definition erfasst werden alle weiteren nichtlegislativen Rechtsakte mit der Rechtswirkung von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, welche aber im EU-Recht nicht als solche bezeichnet werden. Dies betrifft insbesondere ältere nichtlegislative Rechtsakte, welche vor der Ein-

601 Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 1.