Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 698Fedlex · Erläuternder Bericht
In Anhang I des Protokolls sind sämtliche EU-Erlasse aufgeführt, welche für den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum gelten und künftig auch in der Schweiz Anwendung finden werden. Anhang II legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Schweiz an den Agenturen (EFSA) und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit fest. Auch die Modalitäten der finanziellen Beteiligung lauten für alle Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz-EU weitgehend gleich.
Anlage 1 legt die Regelungen für das Schiedsverfahren fest, Anlage 2 regelt Vorrechte und Immunitäten in der Zusammenarbeit mit der EFSA. Auch diese Bestimmungen lauten für alle betroffenen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz-EU gleich.
2.12.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Protokolls
Präambel
Die Präambel beschreibt die Absicht der Parteien, die Lebens- und Futtermittelsicherheit in der EU und der Schweiz zu stärken, indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum geschaffen wird. Ziel ist es, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zu verhindern, sowie antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen. Zudem wird die Bereitschaft betont, den Tierschutz weiter zu verbessern und das Wohlergehen der Tiere zu fördern. Faire Handelspraktiken in der Lebensmittelkette sollen gewährleistet und betrügerische Praktiken bekämpft werden. Die Koordinierung der Standpunkte und die gegenseitige Unterstützung in internationalen Organisationen werden als wichtig erachtet. Es wird in Erinnerung gerufen, dass die EU und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen miteinander verbunden sind.
Für die weiteren Absätze der Präambel kann auf die entsprechenden Ausführungen des Kapitels 2.1 verwiesen werden (s. Ziff. 2.1.5.1.1).
Teil I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Artikel 1 definiert den Zweck des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit. Der Geltungsbereich des Landwirtschaftsabkommens soll mittels Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums zwischen der Schweiz und der EU auf die gesamte Lebensmittelkette ausgedehnt werden. Damit soll Unternehmen wie Privatpersonen gleichermassen im Rahmen der Binnenmarktbeteiligung der Schweiz grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Voraussetzungen garantiert werden (s. Ziff. 2.1.5.1.2).
Art. 2 Geltungsbereich
In Artikel 2 wird der Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums festgelegt. Dieser umfasst die gesamte Lebensmittelkette von der Produktion von Lebensmitteln bis zu deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. Abgedeckt werden:
– alle Stufen der Produktion, Bearbeitung und Verteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten