Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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führung der Bezeichnung «delegierte Rechtsakte» und «Durchführungsrechtsakte» erlassen wurden. Die Definition des Tertiärrechts ist relevant mit Blick auf Artikel 15, welcher den Umgang mit diesen Rechtsakten speziell regelt (s. Ausführungen zu Art. 15).

Teil II: Gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum

Art. 5 Errichtung und Ziele des gemeinsamen

Lebensmittelsicherheitsraums

In Artikel 5 wird der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum geschaffen und dessen Ziele festgelegt. Oberstes Ziel ist es, die Lebens- und Futtermittelsicherheit über die gesamte Lebensmittelkette hinweg zu verbessern. Ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen soll unter anderem mit der gleichzeitigen Anwendung gleicher Normen, verstärkter Anstrengungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und der Verbesserung des Tierschutzes gewährleistet werden.

Art. 6 Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

Artikel 6 umschreibt die Funktionsweise des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums. Im Zentrum steht hier das Prinzip, dass die EU die Schweiz in Bezug auf die ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufgenommenen einschlägigen EU-Rechtsakte nicht als Drittland behandelt, sofern die Schweiz ihre Verpflichtungen gemäss dem Protokoll erfüllt. Die Behandlung der Schweiz wie ein EU-Mitgliedsstaat im Rahmen des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums wird hier im Grundsatz festgehalten und in weiteren Bestimmungen konkretisiert (s. insb. Ausführungen zum Anhang I, Abschnitt 1).

Art. 7 Ausnahmen

Artikel 7 regelt in Absatz 1 die Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme (s. Ziff. 2.1.6.2.1). In den in diesem Artikel aufgeführten Bereichen ist die Schweiz nicht zur Integration von EU-Rechtsakten gemäss Artikel 13 oder zur vorübergehenden Anwendung gemäss Artikel 15 verpflichtet. Das heisst, dass die Schweiz in diesen Bereichen ihre eigenen, sich vom einschlägigen EU-Recht unterscheidenden gesetzlichen Vorschriften anwenden kann.

Die erste Ausnahme (Bst. a) betrifft die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel und Futtermittel. In diesen Bereichen kann die Schweiz weiterhin ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften anwenden. Dabei gelten zwei Bedingungen: Erstens muss die Schweiz das Inverkehrbringen von in der EU gemäss Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zugelassenen Lebens- und Futtermitteln, welche gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ohne spezifische Kennzeichnung erlauben, sofern diese den vorgesehenen Schwellenwert nicht überschreiten.