Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Dieser Schwellenwert von 0,9 Prozent ist in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1829/2003602 festgelegt und gilt nur, sofern die Spuren zufällig sind oder sich technisch nicht vermeiden lassen (s. Anhang I, Abschnitt 2, Bst. O). Zweitens lässt die Schweiz das Inverkehrbringen und die Verwendung von in der EU zugelassenen Futtermitteln zu, die nicht aus vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen. Dies ist allerdings bereits heute der Fall und stellt somit kein neues Zugeständnis von Seiten der Schweiz dar. Mit diesen beiden Bedingungen sollen Handelshemmnisse vermieden werden, während die Ausnahme das Schweizer Kerninteresse einer eigenständigen Regelung von GVO schützt.
Weitere Ausnahmen betreffen den Tierschutz und bestimmte obligatorische Kennzeichnungspflichten (Bst. b). So kann die Schweiz weiterhin ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie betreffend den nationalen Tiertransport erlassen. Das geltende Tiertransitverbot auf der Strasse bleibt bestehen (s. Fussnote zu Art. 15a Abs. 3 TSchG). Auch die in der Schweiz obligatorische Kennzeichnung von tierischen Produkten, welche durch schmerzhafte Verfahren ohne Betäubung oder Zwangsernährung hergestellt wurden, bleibt erhalten. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind allein Produkte, in deren Herkunftsland solche Praktiken ebenfalls verboten sind oder deren Produktion als frei von solchen Praktiken zertifiziert ist. Zudem fallen die Kennzeichnungspflichten betreffend die Aufzucht von Hauskaninchen und Legehennen für die Eierproduktion sowie das geplante Importverbot von tierquälerisch erzeugten Pelzen und Pelzprodukten unter die Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme.
Eine bereits bestehende Ausnahme betrifft den Import von Fleisch von Rindern, die möglicherweise mit hormonellen Wachstumsförderern behandelt wurden (Bst. c). In diesem Bereich kann die Schweiz unter den im Protokoll aufgeführten Bedingungen weiterhin ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften anwenden.
Abschliessend wird in Artikel 7 Absatz 2 festgehalten, dass auf Anfrage einer Partei relevante rechtliche Entwicklungen in den als Ausnahmen aufgeführten Bereichen im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit besprochen werden sollen. Die Ausnahmen haben zum Ziel, im Fall eines Deltas zwischen dem einschlägigen Recht in der EU und in der Schweiz im Geltungsbereich des Abkommens diesen Bereich von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme auszunehmen. Gleicht sich das einschlägige Recht jedoch an und verringert sich infolgedessen dieses Delta oder fällt es gar ganz weg, kann über eine Anpassung beziehungsweise Streichung einer Ausnahme im Gemischten Ausschuss diskutiert werden. Eine Anpassung des Protokolls erfordert dabei immer die Zustimmung beider Parteien.
Art. 8 Unterstützung in internationalen Organisationen
In Artikel 8 wird das Bestreben der Parteien festgehalten, im Rahmen ihrer multilateralen Zusammenarbeit eine Koordinierung ihrer Standpunkte anzustreben und sich
602 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.