Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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gegenseitig bei ihrer Arbeit in internationalen Organisationen (z. B. World Organisation for Animal Health WOAH, Codex Alimentarius) in den vom gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum erfassten Bereichen zu unterstützen. Dies erfolgt im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppen und im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit entscheiden die Parteien eigenständig und fallweise.

Art. 9 Finanzieller Beitrag

Artikel 9 regelt in Absatz 1 die finanzielle Beteiligung der Schweiz an Aktivitäten der Agenturen und an Informationssystemen der EU, zu welchen sie durch das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Zugang erhält. Darunter fallen gemäss Anhang II die EFSA, das Mitteilungssystem der Europäischen Union zur Überwachung der Pflanzengesundheit (EUROPHYT), das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (TE), die Onlineplattform für Gesundheits- und Pflanzenschutzzertifikate (TRACES) sowie das Tierseuchen-Informationssystem ADIS. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erhält zudem die Kompetenz, einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 2 betreffend die Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 9 zu erlassen.

Sollte die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht einhalten, kann die EU gemäss Absatz 2 die Teilnahme an der EFSA sowie den Zugang zu den Informationssystemen aussetzen. Absatz 2 legt auch das in einem solchen Fall anwendbare Verfahren fest.

Die finanzielle Beteiligung entspricht dem in Ziff. 2.1.5.5.1 dargelegten Ansatz und setzt sich aus einem Betriebsbeitrag und einer Teilnahmegebühr zusammen. Der Betriebsbeitrag basiert auf einem Beitragsschlüssel, der als Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen zum BIP der EU zu Marktpreisen definiert ist. Hinzu kommt eine jährliche Teilnahmegebühr von 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels berechneten Betriebsbeitrags. Eine Übersicht zu der jährlichen Kostenbeteiligung findet sich in Ziffer 2.12.9.

Weiter enthält Artikel 9 Regelungen zum Informationsfluss betreffend die Berechnung des Finanzbeitrags, zur massgeblichen Währung (Euro) sowie Übergangsbestimmungen im Falle eines Inkrafttretens des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit während einem laufenden Kalenderjahr. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit überprüft alle drei Jahre die Teilnahme der Schweiz gemäss Artikel 1 von Anhang II dieses Protokolls und passt sie gegebenenfalls an.

Teil III: Institutionelle Bestimmungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Ziele

Artikel 10 regelt die Ziele der institutionellen Bestimmungen, die in Ziffer 2.1.6.1.2 erläutert werden.