Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 720Fedlex · Erläuternder Bericht
Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Umsetzung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen.
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die geänderten Bestimmungen legen die Grundsätze fest, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Nach Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Für internationale Tiertransporte, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, wird die Rechtsetzungskompetenz an den Bundesrat delegiert.
Die Kompetenz zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Unterstützung gemäss Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird durch Artikel 21 Absatz 2 E-TSchG an den Bundesrat delegiert. Damit kann der Bundesrat regeln, wie diese Sicherstellung der wissenschaftlichen Unterstützung umzusetzen ist.
Im Bereich der Anforderungen an die Mitarbeitenden der Fachstellen, deren Bildung und der diesbezüglichen Prüfungskommission wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
2.12.8.6.6 Datenschutz
Die Umsetzung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung tangiert den Datenschutz nicht.
2.12.9 Umsetzung in der Lebensmittelgesetzgebung
2.12.9.1 Lebensmittelgesetz
Der Bundesrat hat die Angleichung der schweizerischen technischen Vorschriften an das EU-Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände bereits 2011
643
in seiner Botschaft zum geltenden Lebensmittelgesetz (LMG) zu einem der Haupt-
644
ziele der damaligen Totalrevision des LMG erklärt. Er hat dies damit begründet, dass die damaligen Verhandlungen über ein Abkommen im Lebensmittelbereich zwischen der Schweiz und der EU gezeigt hätten, dass die mittelfristig angestrebte Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der übrigen Produktesicherheit der EU nur dann möglich ist, wenn die Schweiz das für diese Bereiche relevante EU-Recht übernimmt. Das Parlament ist dieser Zielsetzung gefolgt und hat in Artikel 44 Absatz 1 LMG festgelegt, dass der Bundesrat beim Erlass von Ausführungsbestimmungen international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen zu berücksichtigen hat und diese für anwendbar erklären kann.
643 SR 817.02
644 Siehe Ziffer 1.3.1 der Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (BBl 2011 5571).