Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die Verhandlungen zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums mit der EU haben die Sichtweise des Bundesrates bestätigt. Ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum EU/Schweiz (nachfolgend Lebensmittelsicherheitsraum) ist nur dann möglich, wenn in diesem Raum für alle beteiligten Staaten grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt dasselbe Recht gilt. Dies gilt auch für die Schweiz.
Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit sieht deshalb vor, dass neues EU-Recht im Geltungsbereich des Protokolls mittels GA-Beschluss innert solcher Fristen in dessen Anhang I aufgenommen wird, die eine gleichzeitige Anwendung in der EU und in der Schweiz sicherstellen. Das in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistete EU-Recht kann in der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet werden, sofern die Bestimmungen hinreichend konkret sind. Ist dies der Fall, braucht es keine zusätzlichen Bestimmungen im Schweizer Recht. Bei neuem Tertiärrecht (s. dazu Ziff. 2.12.6, Ausführungen zu Art. 4 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit) im Geltungsbereich des Protokolls, welches regelmässig in kurzen Fristen angewendet werden muss, vereinbarten die Vertragsparteien dessen vorübergehende Anwendung durch die Schweiz bis zum formellen GA-Beschluss betreffend ihre Aufnahme in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit. Damit wird die gleichzeitige Anwendung auch im Bereich des Tertiärrechts sichergestellt (s. Ziff. 2.12.6, Ausführungen zu Art. 15 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit). Im Gegenzug erhält die Schweiz Gelegenheit, bei der Ausarbeitung von Rechtsakten im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit mitzuwirken (s. Art. 12 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit).
In Artikel 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden diejenigen Bereiche aufgelistet, die in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, bei denen die Schweiz jedoch weiterhin vom EU-Recht abweichen und ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften anwenden kann (s. Ziff. 2.12.6, Ausführungen zu Art. 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit).
Weil die Gebrauchsgegenstände mit Ausnahme der Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt gelangen (sog. Bedarfsgegenstände), nicht Teil des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, ändert in diesem Bereich gegenüber heute materiell nichts. Für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, von Spielzeug sowie von Gegenständen, die mit dem Körper in Kontakt gelangen (Schmuck, Tattoo, Permanent-Make-up etc.), gelten deshalb auch unter dem neuen Recht dieselben Anforderungen wie im geltenden Recht.
2.12.9.2 Verordnungsrecht
2.12.9.2.1 Allgemeines
Im Rahmen der Umsetzung des bestehenden Landwirtschaftsabkommens (insbesondere in den Bereichen Lebensmittel tierischer Herkunft, Wein und Spirituosen), des mit der EG abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von