Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Konformitätsbewertungen (Spielzeug) sowie in Umsetzung der vom Parlament und vom Bundesrat vorgegebenen Stossrichtung (s. Ziff. 2.12.9.1) hat die Schweiz ihr Lebensmittelrecht in den letzten Jahren fortlaufend an dasjenige der EU angepasst und dafür gesorgt, dass es nicht zu Handelshemmnissen kommt. Das Verordnungsrecht zum LMG ist heute deshalb schon weitestgehend auf das EU-Recht abgestimmt.

2.12.9.2.2 Zu den einzelnen Bereichen

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dargestellt, die sich durch den Abschluss des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und die Totalrevision des LMG auf Verordnungsebene ergeben werden.

Primärproduktion

Aufgrund der Anhänge 5 und 11 des bestehenden Landwirtschaftsabkommens entspricht das Schweizer Recht bezüglich der Hygiene von Futtermitteln und Lebensmitteln in der Primärproduktion dem EU-Recht. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit bringt somit keine Änderungen in diesem Bereich mit sich. Die direkte Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts wird jedoch bei einigen Bestimmungen, die im Schweizer Recht kürzer formuliert sind, einen höheren Grad an Genauigkeit mit sich bringen.

Mit der Verordnung über die Primärproduktion (VPrP) vom 23. November 2005646 und den daraus abgeleiteten Verordnungen werden die Bestimmungen bezüglich der Primärproduktion aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004647 über die Lebensmittelhygiene, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004648 zu Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 183/2005649 über die Futtermittelhygiene übernommen. Mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird der Geltungsbereich auf Ebene der Primärproduktion auf den Pflanzenbau zur direkten menschlichen Ernährung ausgeweitet. Die VPrP wird einer Totalrevision unterzogen, wobei die vom EU-Recht übernommenen Bestimmungen gestrichen werden (Verpflichtungen der Betriebe, Notfallpläne, Leitlinien für eine gute Verfah-renspraxis usw.). Gewisse Bestimmungen bleiben jedoch bestehen, insbesondere die Anwendungskriterien der Meldepflicht für Betriebe sowie die Aufgaben der Bundes-ämter

645 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, SR 0.946.526.81 (MRA).

646 SR 916.020

647 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, geändert durch Verordnung (EG) 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009, ABl. L 87, 31.3.2009, S. 109.

648 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L

139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021, ABl. L 357, 8.10.2021, S. 27.

649 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.