Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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und der Kantone. Die Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primär-produktion (VHyPrP) kann gestrichen werden, da sie ausschliesslich aus dem EU-Recht übernommene Bestimmungen enthält.
Die Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010650 (MiPV) und die darauf abgestützte Verordnung des EDI vom 23. November 2005651 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) orientieren sich heute schon an der für die Primärproduktion von Rohmilch relevanten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie der die Kontrolle von Milch und Milchproduktionsbetrieben regelnden Durchführungsverordnung (EU) 2019/627652. Mit der direkten Anwendung dieser EU-Verordnungen werden zahlreiche Bestimmungen im schweizerischen Recht obsolet und können entsprechend aufgehoben werden. Die konkrete Ausgestaltung des Milchprüfungssystems überlässt das EU-Recht jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten. Die entsprechenden Regelungen bleiben im Schweizer Recht bestehen.
Die Verordnung vom 16. Dezember 2016653 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) sowie die Verordnung des EDI vom 23. November 2005654 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) entsprechen bereits heute dem EU-Recht. Einige Unterschiede bestehen, die den schweizerischen Eigenheiten Rechnung tragen (z. B. Begriffsdefinitionen, Betriebsgrössen, Ausweidezeit bei Hof- und Weidetötung, Fleischuntersuchung etc.). Soweit das EU-Recht den Mitgliedstaaten zur Regelung solcher Einzelheiten Spielraum lässt, können diese beibehalten werden.
Lebensmittel
Hygiene: Mit den grundlegenden Verordnungen des EU-Hygienerechts (Verordnung [EG] Nr. 852/2004 und Verordnung [EG] Nr. 853/2004) ist das schweizerische Recht bereits harmonisiert. Diese Harmonisierung war Voraussetzung dafür, dass im Rahmen von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens ein gemeinsamer Veterinärraum Schweiz/EU geschaffen und die Grenzkontrollen für Tiere und Produkte tierischer Herkunft zwischen der Schweiz und der EU 2009 aufgehoben werden konnten. Das Schweizer Hygienerecht wurde seither stets an dasjenige der EU angeglichen. Die direkte Anwendung der erwähnten Verordnungen und des gestützt darauf erlassenen Tertiärrechts führt deshalb nicht zu inhaltlichen Änderungen im Schweizer Recht auf Verordnungsebene.
Kennzeichnung von Lebensmitteln: Die geltende Regelung über unbeabsichtigte Ver-
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mischungen oder Kontaminationen bei Allergenen wird beibehalten. In Anhang I
650 SR 916.351.0 651 SR 916.351.021.1
652Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festle-
gung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51.
653SR 817.190
654 SR 817.190.1
655 Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, SR 817.022.16.