Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist diesbezügliche eine Anpassung für die

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Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 durch die Schweiz vorgesehen. Eine entsprechende Anpassung ist ebenfalls für die Angabe des Produktionslandes vorgesehen. Dieses muss in der Schweiz auch künftig immer angegeben werden. Wie oben erwähnt (s. Ziff. 2.12.9.1), wurde in Artikel 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit eine Ausnahme vorgesehen zur Absicherung der schweizerischen Pflichten zur Kennzeichnung tierquälerischer Haltungsformen im Zusammenhang mit der Herstellung tierischer Lebensmittel (s. dazu auch die landwirtschaftliche Deklarations-

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verordnung vom 26. November 2003 ). So kann die Schweiz an diesen Kennzeichnungspflichten festhalten.

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Tierische Lebensmittel: Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft ist bereits heute mit dem EU-Recht harmonisiert. Soweit das EU-Recht den Mitgliedstaaten bei der Regulierung Spielraum überlässt, kann dieser auch von der Schweiz genutzt werden. So wird sich beispielsweise an den im EU-Recht nicht harmonisierten schweizerischen Regelungen über Anforderungen an Gelée Royale und Pollen nichts ändern.

Pflanzliche Lebensmittel: Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit enthält keine EU-Erlasse, die produktspezifische Anforderungen an pflanzliche Lebensmittel festlegen. An den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom

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16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz ändert sich somit nichts. Anhang 1 der Verordnung des EDI (Verbotsliste) bleibt ebenfalls bestehen.

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Getränke: Von den in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke aufgeführten Getränken fällt nur das natürliche Mineralwasser unter das im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht (s. Richtli-

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nie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern sowie gestützt darauf erlassenes Tertiärrecht). Natürliche Mineralwässer müssen künftig gemäss Artikel 1 der Richtlinie 2009/54/EG anerkannt sein und in die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste der als natürlich anerkannten Mineralwässer aufgenommen werden. Diese Möglichkeit steht den schweizerischen Mineralwasserproduzentinnen heute schon offen. An den Anforderungen an die

656Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok-

tober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, geändert durch Verordnung (EU)

2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015, ABl. L 327, 11.12.2015, S. 1.

657SR 916.51

658 SR 817.022.108 659 SR 817.022.17 660 SR 817.022.12

661 Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.