Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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übrigen Getränke, die heute in der Verordnung des EDI über Getränke geregelt sind, wird sich nichts ändern.
Trinkwasser: Die im EU-Recht für das Trinkwasser zentrale Richtlinie (EU)
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2020/2184 wird in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nicht aufgeführt. Weil bei der Herstellung von Lebensmitteln, die in den EU-Raum exportiert werden, bereits heute EU-konformes Trinkwasser verwendet werden muss, harmonisiert die Schweiz ihre Vorschriften mit dem einschlägigen EU-Recht im Rahmen des autonomen Nachvollzugs. Dieser Grundsatz wurde schon bisher befolgt, weshalb es in diesem Bereich zu keinen Änderungen kommen wird.
Nahrungsergänzungsmittel, Anreicherung von Lebensmitteln, besonderer Ernäh-
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rungsbedarf: Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungser-
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gänzungsmittel (VNem), die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln
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(VZVM) und die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) wurden schon bisher regel-
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mässig mit dem einschlägigen EU-Recht harmonisiert . Weil die zulässigen Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe im EU-Recht bisher nicht geregelt sind, kann das Bestandteil der VNem und der VZVM bildende schweizerische Höchstmengenmodell beibehalten werden. In der VLBE werden heute – anders als im EU-Recht – auch noch Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler geregelt. Diese Regelung kann
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beibehalten werden, denn die in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgelisteten Lebensmittelkategorien sind nicht abschliessend.
662Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.
663 SR 817.022.14 664 SR 817.022.32 665 SR 817.022.104
666VNem: Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni
2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51; VZVM: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26; VLBE: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission, ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
667Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni
2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG,
2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission, ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.