Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Neuartige Lebensmittel: Das Schweizer Recht erkennt heute schon die von der Euro-
668 päischen Kommission erteilten Bewilligungen für neuartige Lebensmittel an. Der überwiegende Teil, der in der Schweiz heute verkehrsfähigen neuartigen Lebensmittel verfügt bereits über eine Bewilligung der Europäischen Kommission. Die neuartigen Lebensmittel werden künftig nicht mehr vom BLV bewilligt, sondern von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Artikel 10 ff. der Verordnung
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(EU) 2015/2283 . Die Bewilligungen der Europäischen Kommission basieren – wie bisher schon zahlreiche Schweizer Bewilligungen – auf einer Risikobewertung durch die EFSA. Diese Bewilligungen werden von der Schweiz gestützt auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit anerkannt.
Gentechnisch veränderte Organismen: Das schweizerische Recht über das Inverkehrbringen und Kennzeichnen gentechnisch veränderter Organismen bleibt weiterhin anwendbar. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit sieht in Artikel 7 für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebensmittel explizit eine Ausnahme vor, das heisst die Schweiz kann diesen Bereich weiterhin eigenständig regulieren. Vorgesehen ist einzig, dass in der EU zugelassene Lebensmittel, die zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von Material enthalten, das genetisch veränderte Organismen enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, auch in der Schweiz verkehrsfähig sein sollen. Der Schwellenwert für derartige Spuren ist in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003670 bei 0.9% festgelegt. Für die Kennzeichnung gilt, dass GVO sowohl in der Schweiz wie auch in der EU grundsätzlich entsprechend gekennzeichnet werden müssen, ausser es handelt sich um unvermeidbare oder zufällige Spuren unter dem Schwellenwert von 0,9%, bezogen auf die Zutat (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie Art. 8 Abs. 7 der Verordnung des EDI vom 27. Mai 2020671 über gentechnisch veränderte Lebensmittel).
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Zusatzstoffe: Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 führt dazu, dass in der Schweiz künftig dieselben Zusatzstoffe in denselben Mengen und mit denselben Anwendungsmodalitäten erlaubt sein werden wie in der EU. Sowohl die aufwendige Harmonisierung des Schweizer Rechts mit dem entsprechenden EU-Recht wie auch damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen für das Verwenden dieser Stoffe werden künftig entfallen.
668Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Le-
bensmittel, SR 817.022.2.
669Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Novem-
ber 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
1852/2001 der Kommission, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019,
ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.
670Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.
671 SR 817.022.51
672 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.