Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Aromen: Die in Lebensmitteln zugelassenen Aromastoffe und ihre Verwendungsbe-
dingungen sind in einer Liste in Anhang I Teil A der Verordnung (EG)
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Nr. 1334/2008 über Aromastoffe aufgeführt. Nur die in dieser Liste geführten Aro-
mastoffe sind unter besonderen Bedingungen zugelassen. Die Verbote nach Anhang 6
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der Aromenverordnung vom 16. Dezember 2016 werden wegfallen.
675 Rückstände und Kontaminanten: Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher
676 und tierischer Herkunft (VPRH), die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016
über die Höchstgehalte für Kontaminanten sowie die Verordnung des EDI vom
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16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch
wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Her-
kunft (VRLtH) wurden schon bisher mit dem einschlägigen EU-Recht harmonisiert.
Bezüglich der im geltenden Schweizer Recht festgelegten Höchstgehalte für Pestizid-
rückstände für in der Schweiz bewilligte Pflanzenschutzanwendungen bietet die Ver-
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ordnung (EG) Nr. 396/2005 die Möglichkeit, in der EU einen Antrag zu stellen, da-
mit diese Höchstgehalte ins EU-Recht übernommen werden. Diese Möglichkeit steht
künftig auch der Schweiz offen. Wegen der direkten Anwendung des einschlägigen
EU-Rechts werden die schweizerischen Verordnungen weitestgehend aufgehoben
werden können und die regelmässigen Anpassungen an das EU-Recht künftig entfal-
len.
Gebrauchsgegenstände
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berüh-
679 rung zu kommen (Bedarfsgegenstände): Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfasst
673Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ABl. L 84 vom 20.03.2014, S. 14.
674 SR 817.022.41 675 SR 817.021.23 676 SR 817.022.15 677 SR 817.022.13
678 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
679 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231, 6.9.2019,, S. 1.