Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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nicht nur Lebensmittel, sondern auch Bedarfsgegenstände. Basis-Verordnung in die-

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sem Bereich ist die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 . Gestützt auf diese Verordnung hat die Europäische Kommission verschiedene abgeleitete Verordnungen erlassen. So über die gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt

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sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen , aktive und intelligente Materia-

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lien oder Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff . Das Schweizer Recht wurde bereits mit diesen Verordnungen harmonisiert. Neu werden diese EU- Verordnungen direkt anwendbar sein.

Bei den übrigen Gebrauchsgegenständen gibt es keine materiellen Änderungen. Sie fallen nicht in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und werden wie bisher im Schweizer Recht eigenständig geregelt.

Vollzug

Die Verordnung (EU) 2017/625684 ist die zentrale Verordnung der EU für die Durchführung der amtlichen Kontrollen entlang der gesamten Lebensmittelkette. Sie regelt die amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zukünftig auch der Schweiz, die Finanzierung der Kontrollen, die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, die Kontrollen der Tiere und Waren, die aus Drittländern in die EU importiert werden sowie die Einrichtung eines computergestützten Informationssystems zur Verwaltung von Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen. Sie enthält ebenfalls Vorschriften zur Kontrolle des Online-Handels sowie zur Bekämpfung

680Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ok-

tober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und

89/109/EWG, ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.

681Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute

Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 384, 29.12.2006, S. 75.

682Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intel-

ligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3.

683Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien

und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008, ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3.

684Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März

2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr.

1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,

2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. L 95 vom

7.4.2017, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlament und des Rates vom 27. November 2024, ABl. L 3115 vom 16.12.2024, S. 1.