Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 729Fedlex · Erläuternder Bericht
betrügerischer Machenschaften entlang der Lebensmittelkette (sog. Food Fraud). Die Organisation des Vollzugs überlässt die Verordnung den Mitgliedstaaten. Die Schweiz wird diese somit auch künftig selbst bestimmen können.
685
Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV): Die LMVV wurde in den vergangenen Jahren stets an die Entwicklungen des EU-Rechts angepasst. Künftig wird das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit es der Schweiz ermöglichen, am Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten teilzuhaben und vollwertiges Mitglied beim Rapid Alert System for Food and Feed (iRASFF) zu werden. Damit erreicht die Schweiz ein Ziel, das sie bereits mit dem geltenden LMG angestrebt hat: Die vollwertige Teilnahme am Lebensmittelsicherheitssystem der EU (s. Ziff. 2.12.10.1).
Mehrjähriger nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände: Den neuen Elementen, welche durch die direkte Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 Eingang ins Schweizer Recht finden werden (Kontrolle des Onlinehandels, Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität, Informationsmanagementsystem der EU für amtliche Kontrollen IMSOC, usw.), wird in der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände künftig Rechnung getragen werden müssen. Sie wird entsprechend anzupassen sein.
2.12.9.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Verabschiedung einer Botschaft zu einem Lebensmittelsicherheitsabkommen mit der EU ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024686 zur Legislaturplanung 2023–2027 vorgesehen. Die Änderung des LMG ist auch Bestandteil von Ziel 21 dieser Botschaft. Der Bundesrat wird seine finanzpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Erstellung des jährlichen Voranschlags treffen.
2.12.9.4 Umsetzungsfragen
In Hinblick auf die direkte Anwendung der in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten EU-Rechtsakte sowie des gestützt darauf erlassenen Tertiärrechts sind im geltenden Lebensmittelgesetz gewisse Anpassungen erforderlich. Zum einen muss das Schweizer Recht angepasst oder aufgehoben werden, wenn es vom im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Recht abweicht. Zum anderen sollen Doppelspurigkeiten beseitigt werden, um die Anwendungsfreundlichkeit und die Rechtssicherheit zu stärken. Des Weiteren erfordert das ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht teilweise detaillierte Regelungen im Schweizer Recht. Diese Anpassungen sowie die Neuregelung des Vollzugs bei den Gebrauchsgegenständen erfordern eine Neukonzeption des gesamten bisherigen LMG und damit dessen Totalrevision.
Bei der Erarbeitung des vorliegenden VE-LMG wurde darauf geachtet, dass dieser aus sich heraus verständlich bleibt. Würden Bestimmungen wie «Zweck», «Geltungsbereich», «Definitionen» und so weiter. wegfallen und nur noch das geregelt, was
685 SR 817.042
686 BBl 2024 525