Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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nicht schon im EU-Recht geregelt wird, würde es schwierig, sich im Gesetz zurecht zu finden. Bei den für das Verständnis des VE-LMG zentralen Bestimmungen wird jeweils auf diejenige Bestimmung des EU-Rechts verwiesen, welche diese Thematik konkret regelt.
Im Hinblick auf die direkte Anwendung der im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten EU-Rechtsakte werden im VE-LMG verschiedene Begriffe verwendet, die im LMG bisher anders gelautet haben (z.B. neu «Verbraucherinnen und Verbraucher» statt wie bisher «Konsumentinnen und Konsumenten» in Deutsch). Zudem wurden im Rahmen der vorliegenden Totalrevision bestimmte Begriffe in den drei Amtssprachen vereinheitlicht (z.B. für den Begriff «Unternehmen» wird in Französisch konsequent «entreprise» und in Italienisch «azienda» verwendet, für den Begriff «Betrieb» in Französisch «établissement» und in Italienisch «stabilimento». Bei der Kommentierung der einzelnen Artikel unter Ziffer 2.12.9.5 wird punktuell auf diese Thematik eingetreten.
Für den Aufbau des VE-LMG wurden verschiedene ausländische Gesetze analysiert. Das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat dem Anliegen, aus sich heraus verständlich zu sein, am besten entsprochen. Die Konzeption des vorliegenden VE-LMG orientiert sich deshalb weitgehend an diesem Gesetz.
Die vorliegende Revision hat – ausser bei der Überführung bestimmter Gebrauchsge-
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genstände unter den Geltungsbereich des Produktesicherheitsgesetzes – keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten im Vollzug. Das bisherige bewährte System kann auch unter dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit weitergeführt werden.
Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird auch im Verordnungsrecht das dem EU-Recht entsprechende Schweizer Recht aufgehoben werden, weil das einschlägige EU-Recht kraft des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit künftig direkt angewendet wird. Nicht im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufgelistetes EU-Recht, mit welchem die Schweiz in den letzten Jahren im Rahmen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens mit der EU bzw. des MRA oder autonom in ihr Verordnungsrecht übernommen hat, muss dagegen im Verordnungsrecht bleiben. Dieses ist durch Bestimmungen zu ergänzen, die sowohl die EU-Mitgliedstaaten wie auch die Schweiz erlassen können, weil ihnen das EU-Recht in einem konkreten Bereich eine Regelungskompetenz einräumt (Bsp.: Art. 10 Abs. 2 Bst. b VE-LMG betreffend die Anwendung der Hygienevorschriften der EU auf Einzelhandelsbetriebe).
Mit der vorliegenden Revision werden zudem die folgenden parlamentarischen Vorstösse umgesetzt:
– 21.3691 Motion Munz Stopp dem Lebensmittelbetrug
– 21.3903 Motion Egger Mike Lebensmittelbetrug stärker bekämpfen zum Schutz der heimischen Lebensmittelproduktion und der Konsumenten
– 21.3936 Motion Michaud Gigon Verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug
687 SR 930.11