Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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In Ergänzung zu den Anpassungen aufgrund des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit soll daher ein angemessener rechtlicher Rahmen für ein zielgerichtetes Vorgehen gegen Lebensmittelbetrug geschaffen werden. Damit werden die Grundlagen geschaffen, um im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 auf betrügerische oder irreführende Praktiken beruhende Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung zu bekämpfen (s. die Art. 9 Abs. 2, 65 Abs. 4, 97 Abs. 2, 102 Abs. 4 sowie 139 Abs. 2 dieser Verordnung). Vorgesehen ist:
– Die Vollzugsorgane der Lebensmittelgesetzgebung sollen Fachpersonen beiziehen können, die den Warenfluss und auch den Geldfluss in einem Betrieb überprüfen können (Art. 62 Abs. 2),
– Die Rechtsgrundlagen für den Daten- und Informationsaustausch sollen erweitert werden, was den involvierten Stellen (BLV, BLW, Bundesamt für Polizei [fedpol], Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG], kantonaler Lebensmittelvollzug) eine wirkungsvolle Zusammenarbeit ermöglicht (Art. 73 ff.).
– Besteht der begründete Verdacht, dass eine natürliche oder eine juristische Person systematisch und in erheblichem Ausmass gegen dieses Gesetz verstösst, sollen die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Behörden beim betroffenen Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb eine Betriebsanalyse durchführen können (Art. 74).
– Der Strafrahmen von Artikel 81 Absatz 2 (gewerbsmässiges Handeln) soll erweitert werden und es soll dem für die Aufsicht des Bundes über den kantonalen Vollzug zuständigen BLV die Möglichkeit eingeräumt werden, in Strafverfahren Parteirechte wahrzunehmen (Art. 83 Abs. 2).
– Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung der in Artikel 81 aufgelisteten Übertretungsstraftatbestände soll auf fünf Jahre erhöht werden (Art. 84).
2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit
Art. 1 Zweck
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 1 LMG, mit einer Ausnahme: In der deutschen Sprachversion wird «Konsumentinnen und Konsumenten» durch «Verbraucherinnen und Verbraucher» ersetzt, da in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 diese Terminologie verwendet wird. Der Begriff «Endverbraucher» bezeichnet im EU-Recht «den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet». Ein «Verbraucher» kann demzufolge auch eine Person sein, welche das Lebensmittel an einen