Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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«Endverbraucher» weitergibt. Für einen «Verbraucher» gelten somit andere Verantwortlichkeiten als für einen «Endverbraucher». Eine einheitliche Terminologie im Einklang mit dem EU-Recht ist erforderlich, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Wie im bisherigen Recht wird in Artikel 1 abschliessend aufgeführt, welches die Ziele des Lebensmittelgesetzes sind.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des VE-LMG entspricht demjenigen des geltenden LMG, wird punktuell aber ausgeweitet.
In Absatz 1 Buchstabe a wird in der deutschen Sprachversion neu auch die «Handhabung» als Tätigkeit aufgeführt, die unter den «Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen» fällt. Dieser Begriff wird auch in Artikel 1 Absatz 3 (Anwendungsbereich) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002688 erwähnt. Durch die Aufnahme dieses Begriffs in den VE-LMG soll sichergestellt werden, dass die Geltungsbereiche des VE-LMG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht voneinander abweichen. In Französisch wird hierfür der Begriff «manipulation» verwendet, in Italienisch «manipolazione».
Die Herausforderungen durch den globalen Markt nehmen zu. Immer mehr Produkte werden über den Online-Handel vertrieben, so auch Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Damit verbunden sind oft komplexe Lieferketten, die auch Wirtschaftsakteure einschliessen, deren Tätigkeit bislang nicht klar einer der in Absatz 1 aufgelisteten Tätigkeiten zugeordnet werden konnte. Das LMG war auf diese deshalb nicht anwendbar. Unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit soll Buchstabe a in Anlehnung an Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020689 (Marktüberwachungsverordnung), welche in der EU die Marktüberwachung bestimmter Gebrauchsgegenstände regelt, die in der Schweiz unter den Geltungsbereich des LMG fallen (z. B. Spielzeug und kosmetische Mittel), deshalb um die Fulfilment-Dienstleistungen erweitert werden (s. Art. 6 VE-LMG). Damit soll geklärt werden, dass auch Dienstleistungen wie Verpackung, Adressierung oder Versand von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen künftig vom Geltungsbereich des LMG erfasst werden.
Wichtige Akteure im Online-Handel sind die Betreiberinnen von Hosting-Diensten (Bst. b). Sie bieten Speicherplatz an und speichern auf ihren Servern Informationen ihrer Nutzerinnen und Nutzer. Als Nutzerinnen und Nutzer sind sowohl natürliche wie auch juristische Personen zu verstehen, die einen Hosting-Dienst in Anspruch nehmen, um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Zu den Hosting-Diensten gehören auch die Online-Plattformen. Die Nutzerinnen und Nutzer können die Dienste für das Anbieten von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen verwenden. Die Betreiberinnen der Online-Plattformen müssen von den Nutzerinnen und Nutzern unter anderem wichtige Informationen einholen (zur Identität und zur Kon-
688 Artikel 3 Ziffer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
689 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.