Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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taktadresse von Anbieterinnen, zu Abnehmerinnen und Abnehmern sowie zu den getätigten Transaktionen). Auf Verlangen müssen die Betreiberinnen der Plattformen diese Daten der zuständigen Vollzugsbehörde bekannt geben (Art. 37 Abs. 2 VE-LMG). Ihre Tätigkeit unterstand nach bisherigem Recht nicht dem Geltungsbereich des LMG. Auch hier soll unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit eine eigenständige Regelung im LMG erfolgen. Diese lehnt sich an die Verordnung (EU) 2022/2065690 über den Binnenmarkt für digitale Dienste (DSA) an, welche sowohl die Pflichten der Marktakteure im Bereich des Online-Handels wie auch die Kompetenzen der Kontrollbehörden detailliert regelt.
Buchstabe c entspricht dem geltenden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b LMG. Unter Werbung wird die direkte (herkömmliche Werbung wie Anzeigen und Werbespots) sowie die indirekte (Werbung wird nicht direkt oder bewusst als solche wahrgenommen wie Product-Placement, Content-Marketing und Sponsoring von Events) erfasst.
Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c LMG.
Handelsbetriebe mit Sitz in der Schweiz, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände von der Schweiz aus ausschliesslich im Ausland angeboten haben, ohne dass die Produkte je in die Schweiz gelangten, wurden vom Geltungsbereich des LMG bisher nicht erfasst. Der Geltungsbereich des VE-LMG nun explizit um diese Betriebskategorie erweitert (Bst. e). Solche Betriebe sollen, wenn sie im Ausland Produkte vertreiben, die gegen das im betreffenden Land geltende Recht verstossen, in Amtshilfeverfahren gegenüber den Schweizer Behörden auskunftspflichtig sein (s. Art. 38 VE-LMG). Dabei handelt es sich um eine eigenständige schweizerische Regelung, die nicht mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit zusammenhängt und sich im Rahmen des autonomen Nachvollzugs an der Stossrichtung der Verordnung (EU) 2017/625 orientiert.
Die Absätze 2 und 3 wurden unverändert übernommen.
Absatz 4 listet diejenigen Bereiche auf, die vom Geltungsbereich des VE-LMG explizit nicht erfasst werden.
Absatz 4 Buchstabe a wurde an den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angepasst. Der bisherige Buchstabe c wurde in Buchstabe a integriert. Dieser soll aber – anders als im EU-Recht – nach wie vor auch für Gebrauchsgegenstände gelten.
Die Buchstaben b und d wurden inhaltlich unverändert übernommen. Der bisherige Buchstabe d wird neu zu Buchstabe c.
Das Abkommen vom 21. Juni 1999691 zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) ist ein Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei der Vermarktung zahlreicher Produkte zwischen der Schweiz und der EU. Die Vermeidung kostspieliger doppelter Konformitätsbewertungen erleichtert für die Unternehmen den Zugang zum Binnen-
690Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober
2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtli-
nie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste); ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1.