Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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markt der EU (s. Ziff. 2.4.1). Unter das MRA fällt auch Spielzeug (Anhang 1 Kapitel 3 MRA). Um die aus diesem Abkommen resultierenden Vorteile aufrechterhalten zu können, muss die schweizerische Gesetzgebung mit derjenigen der EU gleichwertig sein. Im Bereich Spielzeug müssen die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG692 entsprechen. Fünf Kategorien von Spielzeug sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen: Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung, mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielfahrzeuge, Spielzeugdampfmaschinen, Schleudern und Steinschleudern. In der Schweiz fallen diese fünf Kategorien heute zwar nicht in den Geltungsbereich der Spielzeugverordnung des EDI vom 15. August 2012693, sie gelten gemäss der Definition in Artikel 65 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016694 (LGV) aber trotzdem als «Spielzeug» und müssen damit die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug (Art. 66 LGV) einhalten. Um das schweizerische Recht mit demjenigen der EU zu harmonisieren, sollen diese fünf Spielzeugkategorien künftig explizit vom Geltungsbereich des LMG ausgenommen werden (Bst. d). Sie sollen neu unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009695 über die Produktesicherheit (PrSG) fallen.
Absatz 5 wurde unverändert übernommen.
Art. 3 Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit
Diese Bestimmung stellt klar, dass in der Schweiz auch künftig das Schweizer Lebensmittelgesetz gilt. Einzig in den Bereichen, die durch die in Anhang I zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten EU-Rechtsakte abgedeckt werden, gelangt das entsprechende EU-Recht zur Anwendung. Bei den drei unter den Buchstaben a–c aufgeführten EU-Rechtsakten handelt es sich um für die Sicherheit und den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen grundlegende Erlasse. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Massgeblich ist das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 4 Lebensmittel
Diese Bestimmung ersetzt den geltenden Artikel 4 LMG. Auf Lebensmittel sind neu die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 anwendbar, weshalb auf die Definition in Artikel 2 dieser Verordnung verwiesen wird. Materiell führt der Verweis auf das EU-Recht gegenüber heute zu keiner Änderung. Der Wortlaut im bisherigen Artikel 4 LMG ist mit demjenigen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 identisch.
692Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009
über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
693 SR 817.023.11
694 SR 817.02
695 SR 930.11