Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 5 Gebrauchsgegenstände

Die Definition der Gebrauchsgegenstände orientiert sich am geltenden Recht. Die Umschreibung der einzelnen Kategorien wird jedoch einerseits an die künftige direkte Anwendung der EU-Gesetzgebung im Geltungsbereich des Protokolls für Lebensmittelsicherheit angepasst (Bedarfsgegenstände) und anderseits an aktuelle Gegebenheiten und Bedürfnisse. Zudem sollen verschiedene Produkte, die bisher den Gebrauchsgegenständen zugeordnet wurden, nicht mehr lebensmittelrechtlich geregelt und künftig dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) unterstellt werden (s. unten).

Buchstabe a ersetzt den geltenden Artikel 5 Buchstabe a Ziffern 1–3. Neu wird der Begriff «Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände» eingeführt. Diese Terminologie entspricht Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Als Abkürzung dieses Begriffs wird im Folgenden – wie schon im bisherigen Recht – der Begriff «Bedarfsgegenstände» verwendet.

Die kosmetischen Mittel werden neu als separate Kategorie aufgeführt. Bei den im bisherigen Buchstabe b aufgeführten «anderen Gegenständen, Stoffen und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen», war bisher unklar, was genau darunterfällt. Dies umso mehr, als der geltende Buchstabe d ebenfalls Gegenstände erfasst, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen. Diese Doppelspurigkeit wird nun beseitigt.

«Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind» wurde bisher unter Buchstabe e aufgeführt und wird nun in Buchstabe c verschoben. Inhaltlich ändert sich nichts.

Die Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen werden neu als eigene Kategorie aufgeführt (Bst. d). Im geltenden Recht werden sie zusammen mit den kosmetischen Mitteln noch unter Buchstabe b erwähnt. Darunter fallen beispielsweise Zahnbürsten, Zahnstocher, Tampons, Binden, Menstruationstassen, Sextoys und ähnlich Gegenstände.

Die Kategorie mit den Kleidungsstücken, den textilen Materialien, dem Schmuck und ähnlichen Gegenständen, die mit dem Körper in Kontakt kommen, wird neu unter Buchstabe e aufgeführt. Der Begriff «Kleidungsstücke» wird gestrichen, weil er im Begriff «textile Materialien» enthalten ist.

Der geltende Buchstabe c (Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up) wird noch um die Apparate und Instrumente für Piercings ergänzt (Bst. f). Im Übrigen ändert sich nichts.

In Buchstabe g (Dusch- und Badewasser) wird das Wort «namentlich» im deutschen Text gestrichen. Das Wort «wie» vor «namentlich» reicht aus, um klarzustellen, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Im geltenden Recht findet sich diese Bestimmung unter Buchstabe i.

Das Lebensmittelrecht will die Verbraucherinnen und Verbraucher vor gefährlichen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen schützen (s. Art. 1 LMG). Bei den Ge-