Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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brauchsgegenständen – mit Ausnahme von Spielzeug – beschränkt sich der Gesundheitsschutz nach dem Verordnungsrecht zum LMG hauptsächlich auf sogenannte «chemische Risiken» (Migration von Substanzen in den menschlichen Körper bei Hautkontakt, Migration von Substanzen z. B. aus Verpackungsmaterialien in Lebensmittel, usw.). Das erste LMG von 1909 erfasste noch zahlreiche weitere Risiken und hatte zum Ziel, die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher ganzheitlich zu gewährleisten. Noch heute werden im LMG deshalb Gegenstände des täglichen Bedarfs geregelt wie Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (bisheriger Art. 5 Bst. f LMG), Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten (bisheriger Art. 5 Bst. g LMG) sowie Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen (bisheriger Art. 5 Bst. g LMG). Da die Risiken, die mit diesen Gegenständen verbunden sind, nicht typischerweise lebensmittelrechtlicher Art sind, drängt es sich auf, sie nicht mehr lebensmittelrechtlich zu regeln und aus dem LMG zu streichen. Sie sollen künftig über das PrSG kontrolliert werden, soweit nicht andere Sektorgesetzgebungen Anwendung finden.
Art. 6 Fulfilment-Dienstleistende
Entsprechend dem Bestreben, unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit bestimmte Grundprinzipien der Marktüberwachung in Anlehnung an die Marktüberwachungsverordnung der EU in das schweizerische Recht zu überführen, wird daraus auch die Definition der «Fulfilment-Dienstleistenden» übernommen (Art. 3 Ziff. 11 der Verordnung [EU] 2019/1020). Als solche gelten gemäss Absatz 1 natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der vier folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Ausgenommen sind Anbieterinnen von Postdiensten nach Artikel 2
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Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 . Wie im EU-Recht sollen solche Postdienste von der Definition der Fulfilment-Dienstleistenden nicht erfasst werden. Diese Ausnahme gilt nicht nur für die staatlichen Postdienste, sondern auch für die privaten Marktakteure wie private Kurierdienste (Abs. 2).
Die Tätigkeiten dieser Fulfilment-Dienstleistenden sind in weiten Teilen ähnlich wie diejenigen von Betrieben, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände importieren. Das LMG wurde in der Praxis jedoch bisher so ausgelegt, dass dessen Geltungsbereich beispielsweise Betriebe, die aus dem Ausland palettenweise Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände zugestellt erhielten und sie – ohne sie auszupacken – mit der Adresse der Schweizer Empfängerin oder des Schweizer Empfängers versahen und danach über private Kurierdienste oder die Post an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiteten, nicht erfasste. Das soll sich nun ändern. Für solche Dienstleistende sollen grundsätzlich sämtliche Pflichten gelten, welche auch von konventionellen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben zu beachten sind. Es ist nicht einsehbar, weshalb ein Schweizer Importbetrieb strengeren Regeln unterworfen sein soll als solche Fulfilment-Dienstleistende. Denn weil die Marktüberwachungsverordnung ihnen nun im EU-Raum Pflichten auferlegt, besteht die Gefahr, dass sie sich diesen
696 SR 783.0