Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 737Fedlex · Erläuternder Bericht
durch die Verlegung des Sitzes aus der EU in die Schweiz auf einfache Weise entziehen können. Diese Lücke muss früher oder später deshalb ohnehin geschlossen werden.
Während Anbieterinnen von Postdiensten nach dem ersten Satz von Absatz 2 nicht als Fulfilment-Dienstleistende gelten, gibt der zweite Satz von Absatz 2 dem Bundesrat die Kompetenz, weitere Dienste von diesem Begriff auszunehmen, wenn sie analoge Tätigkeiten ausführen wie die Postdienste.
Art. 7 Hosting-Dienst
Auch die Definition des «Hosting-Dienstes» wird unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit eingeführt. Sie entspricht derjenigen nach Artikel 3 Buchstabe g iii) des DSA. Darunter fallen Dienstleistungen, die darin bestehen, dass Nutzerinnen und Nutzern Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit diese auf Servern Informationen speichern können.
Die Nutzung solcher Dienste, auch in Verbindung mit Bereichen, die unter das LMG fallen, ist exponentiell angestiegen. Sie spielen bei der Vermittlung und Verbreitung auch rechtswidriger Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle und sollen deshalb vom Geltungsbereich des LMG erfasst werden.
Art. 8 Online-Plattformen
Die Vermarktung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen über das Internet, insbesondere Online-Plattformen, nimmt stetig zu. Die amtliche Überwachung des Online-Handels von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen wird in der EU in den Grundzügen in der Verordnung (EU) 2017/625 geregelt. Einzelheiten zur Überwachung des Online-Handels für alle Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände finden sich im EU-Recht in der Marktüberwachungsverordnung und im DSA. Diese Verordnungen sind nicht Bestandteil des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit, dienen aber dazu, die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Grundprinzipien umzusetzen. Sie regeln sowohl die Pflichten der Marktakteure im Bereich des Online-Handels wie auch die Kompetenzen der Kontrollbehörden.
Online-Plattformen werden in Anlehnung an Artikel 3 Buchstabe i sowie die Erwägungsgründe 13 und 14 des DSA als eine Unterkategorie von Hosting-Diensten angesehen. Online-Plattformen speichern die Informationen nicht nur, sondern verbreiten diese auch (Abs. 1). Sie ermöglichen den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Anbieterinnen und Anbietern beziehungsweise Nutzerinnen und Nutzern des Dienstes. Als öffentlich verbreitet gilt, wenn sie allgemein zugänglich gemacht und von den Empfängerinnen und Empfängern des Dienstes direkt angefordert werden können.
Um übermässig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollen Hosting-Dienste wie im EU-Recht jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern (Art. 3 Bst. i des DSA):